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  • Storsackeurea Verpackungs GmbH - Industriestr. 55-57, 48432 Rheine, Deutschland

Firmenprofil

Handelsregisternummer
HRB5031 STEINFURT
Firmenstatus
GELÖSCHT
Land
Deutschland
Protokollierter Sitz
Industriestr. 55-57
48432 Rheine
Industriestr. 55-57, 48432 Rheine DE

Firmendetails

Geschäftszweig
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gründungsdatum
20.02.2004
Gelöscht am:
2005-11-03

Eigentumsverhältnisse

Anteilskapital
100.000,00 EUR

Landes-Besonderheiten

Gericht
DE/Steinfurt
Ehemalige Namen
Eurea Verpackungsgesellschaft mbH & Co. KG

Storsackeurea Verpackungs GmbH Firmenbeschreibung

Storsackeurea Verpackungs GmbH ist eine in Deutschland als Gesellschaft mit beschränkter Haftung registrierte Firma mit der Register-Nr. HRB5031 STEINFURT. Ihr derzeitiger Status ist "gelöscht". Die Firma wurde 20.02.2004 registriert. Storsackeurea Verpackungs GmbH hat Ihre Tätigkeit zuvor unter dem Namen Eurea Verpackungsgesellschaft mbH & Co. KG ausgeführt. Die Firma kann schriftlich über Industriestr. 55-57 erreicht werden.
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Bekanntmachungen aus dem Handelsregister

  • 11.11.2005 Löschung
    • Storsackeurea Verpackungs GmbH, Rheine (Industriestr. *-*, * Rheine). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Rodenberg GmbH am *.*.* eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § * Abs. * UmwG.
    • 30.09.2005 Veränderung
      • Storsackeurea Verpackungs GmbH, Rheine (Industriestr. *-*, * Rheine). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom *.*.* sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom *.*.* und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom *.*.* mit der Rodenberg GmbH mit Sitz in Achim (AG Walsrode Registerabteilung Achim HRB *) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § * Absatz * UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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