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  • Werner Röhrich GmbH - Wittland 8, 24109 Kiel, Deutschland

Firmenprofil

Handelsregisternummer
HRB3125KI KIEL
Firmenstatus
GELÖSCHT
Land
Deutschland
Protokollierter Sitz
Wittland 8
24109 Kiel
Wittland 8, 24109 Kiel DE

Firmendetails

Geschäftszweig
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gründungsdatum
20.12.1990
Gelöscht am:
2006-09-05

Eigentumsverhältnisse

Anteilskapital
100.000,00 DM

Landes-Besonderheiten

Zusätzliche Statusdetails
gelöscht
Gericht
DE/Kiel
Ehemalige Namen
Roebi Roehrich GmbH|Roebi Roehrich GmbH

Werner Röhrich GmbH Firmenbeschreibung

Werner Röhrich GmbH ist eine in Deutschland als Gesellschaft mit beschränkter Haftung registrierte Firma mit der Register-Nr. HRB3125KI KIEL. Ihr derzeitiger Status ist "gelöscht". Die Firma wurde 20.12.1990 registriert. Werner Röhrich GmbH hat Ihre Tätigkeit zuvor unter dem Namen Roebi Roehrich GmbH|Roebi Roehrich GmbH ausgeführt. Die Firma kann schriftlich über Wittland 8 erreicht werden.
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Bekanntmachungen aus dem Handelsregister

  • 07.09.2006 Löschung
    • Werner Röhrich GmbH, Kiel(Wittland *). Die Gesellschaft ist gemäß §§ * ff UmwG auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom *.*.* im Wege der Aufnahme mit dem Vermögen des Alleingesellschafters Werner Röhrich verschmolzen. Die Verschmelzung ist nach § * Abs. * UmwG mit dieser Eintragung wirksam; die Gesellschaft ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
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