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  • VIA BERATUNGSGSELLSCHAFT MBH - ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Deutschland

Firmenprofil

Handelsregisternummer
HRB22949 DÜSSELDORF
Firmenstatus
GELÖSCHT
Land
Deutschland
Protokollierter Sitz
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf DE

Landes-Besonderheiten

Gericht
DE/Düsseldorf

VIA BERATUNGSGSELLSCHAFT MBH Firmenbeschreibung

VIA BERATUNGSGSELLSCHAFT MBH ist eine in Deutschland registrierte Firma mit der Register-Nr. HRB22949 DÜSSELDORF. Ihr derzeitiger Status ist "gelöscht". Die Firma kann schriftlich über Arag Platz 1, 40472 Düsseldorf erreicht werden.
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Bekanntmachungen aus dem Handelsregister

  • 07.04.2011 Löschung
    • VIA BERATUNGSGSELLSCHAFT MBH, Düsseldorf, ARAG Platz *, * Düsseldorf. Die Verschmelzung ist auf dem Registerblatt der übernehmenden ARAG Aktiengesellschaft am *.*.* eingetragen worden. Die Gesellschaft als der übertragende Rechtsträger ist erloschen. Eingetragen von Amts wegen gem. § * Abs. * S. * UmwG.
    • 31.08.2010 Veränderung
      • VIA BERATUNGSGSELLSCHAFT MBH, Düsseldorf, ARAG Platz *, * Düsseldorf. Gemäß § * EGGmbHG von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: ARAG Platz *, * Düsseldorf. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom *.*.* sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom *.*.* und der Hauptversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom *.*.* mit der ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf (AG Düsseldof, HRB *) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § * Absatz * UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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