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  • RÖSLER-Gruppe Verwaltungs GmbH - Ezzestr. 5, 44379 Dortmund, Deutschland

Firmenprofil

Handelsregisternummer
HRB11288 DORTMUND
Land
Deutschland
Protokollierter Sitz
Ezzestr. 5, 44379 Dortmund
Ezzestr. 5, 44379 Dortmund DE

Landes-Besonderheiten

Gericht
DE/Dortmund

RÖSLER-Gruppe Verwaltungs GmbH Firmenbeschreibung

RÖSLER-Gruppe Verwaltungs GmbH ist eine in Deutschland registrierte Firma mit der Register-Nr. HRB11288 DORTMUND. Die Firma kann schriftlich über Ezzestr. 5, 44379 Dortmund erreicht werden.
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Bekanntmachungen aus dem Handelsregister

  • 28.09.2009 Löschung
    • RÖSLER-Gruppe Verwaltungs GmbH, Dortmund, Ezzestr. *, * Dortmund.Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden RODOS REIFEN RÖSLER GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG mit Sitz in Dortmund (Amtsgericht Dortmund, HRB *) am *.*.* eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § * Abs. * UmwG.
    • 21.09.2009 Veränderung
      • RÖSLER-Gruppe Verwaltungs GmbH, Dortmund, Ezzestr. *, * Dortmund.Geschäftsanschrift: Ezzestr. *, * Dortmund. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom *.*.* sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom *.*.* und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom *.*.* mit der RODOS REIFEN RÖSLER GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG mit Sitz in Dortmund (Amtsgericht Dortmund, HRB *) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § * Absatz * UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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