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  • AvW Gruppe AG - Hauptstraße 121, 9201, Krumpendorf, Österreich

Firmenprofil

Handelsregisternummer
206508p
Firmenstatus
GELÖSCHT
Land
Österreich
Protokollierter Sitz
Hauptstraße 121
9201
Krumpendorf
Hauptstraße 121, 9201, Krumpendorf AT

Firmendetails

Geschäftszweig
Aktiengesellschaft
Gründungsdatum
1990

Landes-Besonderheiten

Zusätzliche Statusdetails
Mit firma gelöscht durch VNR
Gericht
Landesgericht Klagenfurt
Ehemalige Namen
AvW Management-Beteiligungs AG
Identnummer
5024293
Telefon
04229 36 21

AvW Gruppe AG Firmenbeschreibung

AvW Gruppe AG ist eine in Österreich als Aktiengesellschaft registrierte Firma mit der Register-Nr. FN 206508 p. Ihr derzeitiger Status ist "gelöscht". Die Firma wurde 1990 registriert. AvW Gruppe AG hat Ihre Tätigkeit zuvor unter dem Namen AvW Management-Beteiligungs AG ausgeführt. Die Firma kann schriftlich über Hauptstraße 121 telefonisch über 04229 36 21 erreicht werden.
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Bekanntmachungen aus dem Firmenbuch

  • 25.05.2010 Veränderung
    • *. LG Klagenfurt (*), amtswegige Änderung   Bekannt gemacht am *. Mai * Firmenbuchnummer: FN *p Firmenbuchsache: AvW Gruppe AG Krumpendorf am Wörther See Hauptstraße * * Krumpendorf Text: Infolge Konkurseröffnung ist die Prokura der Maria Auer-Welsbach, geb. *.*.* erloschen und gelöscht.; Gericht: LG Klagenfurt eingetragen am *.*.*
    • 04.05.2010 Veränderung
      •   LG Klagenfurt (*), Aktenzeichen * S */*x Konkursverfahren *p Bekannt gemacht am *. Mai * Firmenbuchnummer: FN *p Schuldner: AvW Gruppe AG Hauptstraße * * Krumpendorf FN *p Masseverwalter: Insolvenzverwaltungsges.m.b.H GF Dr.G.Brandl u. Mag.E.Malleg Kardinalschütt * * Klagenfurt Tel.: */*, Fax: */* E-Mail: insolvenzverwaltung@kanzlei-brandl.at bei der Masseverwaltung vertreten durch Dr. Gerhard Brandl, ebendort Eröffnung: Eröffnung des Konkurses: *.*.* Anmeldungsfrist: *.*.* Tagsatzung: Datum: *.*.* um: *.* Uhr Ort: VS */EG Eingang Dobernigstraße *, * Klagenfurt Berichtstagsatzung *. Gläubigerversammlung Beschluss vom *. Mai * Bekannt gemacht am *. Mai * Beiordnung: Gläubigerausschuss - Mitglieder: *. Alpenländischer Kreditorenverband, * Klagenfurt, Sariastraße * *. Kreditschutzverband von *, * Klagenfurt, Dr. Franz Palla-Gasse * *. Österreichischer Verband Creditreform, Muthgasse *-* , Bauteil *, * Wien *. Anwaltspartnerschaft Dr. Erich Holzinger-Dr.Michael Bauer, Rathausplatz *, * Liezen *. Dr. Andreas Pascher, Rechttsanwalt,Zedlitzgasse *, * Wien Text: B e s c h l u s s : Die Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens wird per *.*.* g e n e h m i g t . Beschluss vom *. Mai * Bekannt gemacht am *. Mai * Text: B e s c h l u s s: Als weitere Mitglieder werden in den Gläubigerausschuss aufgenommen: *. Capital Bank-Grawe Gruppe AG, Burgring *, * Graz, vertreten durch Dr.Michael Drexel, Rechtsanwalt, Schörgelgasse *f/*, * Graz *. Finanzprokuratur,Singerstraße *-*, * Wien Beschluss vom *. Mai * Bekannt gemacht am * *. Mai * Text: B e s c h l u s s : In dieser Konkurssache wird das Verwertungsverfahren angeordnet. Die Masseverwalterin wrid ersucht, das vorhandene Vermögen ehestmöglich zu verwerten und darüber erstmalig in der für den *.*.* anberaumtten ersten Gläubigerversammlung zu berichten. Beschluss vom * *. Mai * Bekannt gemacht am *. Juni * Text: Mitteilung an alle Genussscheininhaber von AvW Invest AG und AvW Gruppe AG Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr! Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt wurde die Insolvenzverwaltungsges.m.b.H. zur Masseverwalterin im Konkurs der AvW Gruppe AG und AvW Invest AG bestellt. Wir wollen Sie als Genussscheininhaber der genannten Firmen über die laufenden Konkursverfahren informieren und Ihnen versichern, dass wir diese Verfahren mit größtmöglicher Transparenz abwickeln werden. Am *. Mai * erteilte das Gericht den Auftrag zur Verwertung des vorhandenen Vermögens den wird umgehend aufgenommen haben. Keine Sorge vor Fristversäumnis Die wichtigste Botschaft die wir Ihnen heute, zu Beginn des Verfahrens, geben können ist, dass Sie keine Sorge haben müssen irgendwelche Fristen zu versäumen. In diesem Sinne können wird Ihnen ausdrücklich versichern, dass in Absprache mit dem Gericht, die im Konkurseröffnungsbeschluss genannte Anmeldefrist ( *.*.* ) nicht eingehalten werden muss. Aufgrund der Größe, der Komplexität und der rechtlichen Problemstellungen der Verfahren, müssen wir davon ausgehen, dass die Konkursverfahren nicht vor * bis * Jahren abgeschlossen sein werden. Laut § * der Konkursordnung können Gläubiger ihre Forderungen bis * Tage vor der letzten öffentlichen gerichtlichen Verhandlung anmelden. Wir als Masseverwalter verzichten auf den zusätzlichen Kostenersatz welcher für Anmeldungen nach dem *.*.* geltend gemacht werden könnte. OGH - Urteil abwarten Dazu kommt, dass der Verein für Konsumenteninformation ein Verfahren angestrengt hat, das zurzeit beim obersten Gerichtshof liegt. In diesem wird der OGH klären, welchen Status Genussscheine mit Kündigungsverzicht haben. Dieses OGH Urteil ist jedenfalls abzuwarten. Wie werden Sie zum gegebenen Zeitpunkt über die Medien und brieflich darüber informieren, wann es im Sinne einer größtmöglichen Verfahrensökonomie sinnvoll ist, Ihre Forderung anzumelden. Wir streben im Interesse einer für Sie möglichst einfachen Abwicklung ein standardisiertes Anmeldeverfahren an. Wir werden Sie zeitgerecht infomieren: - welche Unterlagen vorzuelgen sind - bei welchem der beiden Gemeinschuldner Ihre Forderung anzumelden sind - welchen Betrag Sie anmelden könnnen - ob Ihr Genussschein (vorbehaltlich allfälliger Schadenersatzansprüche) als Eigenkapital oder Fremdkapital zu bewerten ist. Klärung der Haftungsfragen Wie Sie sicher der umfangreichen Medienberichterstattung entnehmen konnten, gibt es rund um AvW Invest AG und AvW Gruppe AG zahlreiche komplexe Verflechtungen. Dazu gehören auch allfällige Haftungsfragen an die Eigentümer und Manager der beiden Firmen, die zur Stunde vor Abschluss anhängiger Strafverfarhen und vor eingehender Prüfung anfechtungs-rechtlicher Tatbestände durch uns, nicht beantwortet werden können. Wir versichern Ihnen, dass wir in Ihrem Interesse alle gebotenen Schritte zur Erreichung einer höchstmöglichen Quote unternehmen werden. Erste Verwertungsmaßnahme Im Gläubigerausschuss vom *.*.* wurde auf unseren Vorschlag hin beschlossen, zur bestmöglichen Verwertung über Ausschreibungen Kapitalmarkt- und Börsenexperten bei zu ziehen. als erste Verwertungsmaßnahme haben wir, in Anbetracht des derzeitigen Goldpreises, noch am Tag der Erteilung des Verwertungsauftrages den Leihvertrag mit dem Kunsthistorischen Museum Wien aufgekündigt und die Verwertung der * kg schweren Goldmünze "Maple leaf" per internationaler Versteigerung eingeleitet. Wir hoffen, dass wir Ihnen in diesem für sie wenig erfreulichen Fall, erste wichtige Informationen geben konnten. Wir werden Sie in weiteren Schreiben und auch über die Medien von allen wesentlichen Neuerungen informieren. An Ihren bereits bestehenden Vertretungsverhältnissen (Rechtsanwälte, Gläubigerschutzverbände) ändert sich nichts. Mit freundlichen Grüßen Dr. Gerhard Brandl Mag. Ernst Malleg Beschluss vom *. Juni * Bekannt gemacht am *. Juni * Text: B e s c h l u s s : Im Hinblick auf die noch immer ungeklärte Rechtslage mangels Vorliegens der oberstgerichtlichen Entscheidung wird die Frist zur Einbringung der Forderungsanmeldungen (vorerst) bis *.*.* erstreckt. Beschluss vom *. Juni * Bekannt gemacht am *. Juli * Text: Nachhaltig wird darauf hingewiesen, dass beim Landesgericht Klagenfurt keine Gläubigerliste in dieser Konkurssache aufliegt und auch keine weitergegeben wurde. Text: *. Anlegerbrief Ergeht an alle Genussscheininhaber von AvW Invest AG und AvW Gruppe AG Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr! Wie Ihnen bekannt ist, wurde die Insolvenzverwaltungsges.m.b.H. zur Masseverwalterin im Konkurs der AvW Gruppe AG und der AvW Invest AG bestellt. Am *. Juli * fanden am Landesgericht Klagenfurt die Berichtstagssatzungen statt. Im Sinne der von uns angekündigten größtmöglichen Transparenz, unter der wir dieses Verfahren abwickeln wollen, bringen wir Ihnen den schriftlich erstatteten Bericht zur Kenntnis: B E R I C H T *. *. Massekonto AvW Invest AG: Die Masseverwalterin hat unmittelbar nach ihrer Bestellung ein Massekonto bei der Bank Austria Creditanstalt AG eröffnet. Dieses Massekonto hat den Kontowortlaut "Massekonto AvW Invest AG" und hat die Kontonummer * * *, BLZ *. Auf diesem Konto befindet sich laut Kontoauszug vom *.*.* ein Guthaben von EUR *.*,*. *. *. Einnahmen-/Ausgabenrechnung AvW Invest AG: Laut Einnahmen- und Ausgabenrechnung stehen Einnahmen von EUR *.*,* Ausgaben von EUR *.*,* gegenüber, sodass sich ein Guthaben ergibt von EUR *.*,* *. *. Massekonto AvW Gruppe AG: Die Masseverwalterin hat unmittelbar nach ihrer Bestellung ein Massekonto bei der Bank Austria Creditanstalt AG eröffnet. Dieses Massekonto hat den Kontowortlaut "Massekonto AvW Gruppe AG" und hat die Kontonummer * * *, BLZ *. Auf diesem Konto befindet sich laut Kontoauszug vom *.*.* ein Guthaben von EUR *.*,*. *. *. Einnahmen-/Ausgabenrechnung AvW Gruppe AG: Laut Einnahmen- und Ausgabenrechnung stehen Einnahmen von EUR *.*,* Ausgaben von EUR *.*,* gegenüber, sodass sich ein Guthaben ergibt von EUR *.*,* *. Wirtschaftliche Lage und Ursachen des Vermögensverfalls: Zusammenbruch des Geschäftsmodells "AvW Gruppe AG und AvW Invest AG": Die wirtschaftliche Lage der beiden Gemeinschuldnerinnen sowie deren finanzielle Gebarungen wurden ausführlich in dem von der Staatsanwalt Klagenfurt zu *St */*x in Auftrag gegebenen Gutachten des Dr. Kleiner beschrieben. In beiden Konkurseröffnungsanträgen der Gemeinschuldnerinnen ist die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit einbekannt worden, was von der Masseverwalterin als richtig bestätigt wird. Diese Meinung der Masseverwalterin stützt sich auch auf die Beurteilung des Sachverständigen Dr. Kleiner, wonach die AvW Invest AG mit Schreiben vom *.*.* ihre Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen mit sofortiger Wirkung zurücklegte, was wiederum zur Folge hatte, dass sie nicht mehr berechtigt war, Genussscheine zu verkaufen (§ * (*) * lit. c BWG). Der Sachverständige schreibt in seinem Gutachten, dass ohne die Mittel aus laufenden Genussscheinverkäufen an weitere Kunden weder die Rückkäufe finanziert werden konnten, noch das operative Geschäft der AvW Gruppe AG. Die Masseverwalterin verweist dazu auf ihre Berichte vom *.*.*. Weiters legt Dr. Kleiner dar, dass in dem Moment, indem die Rückkäufe der Genussscheine eingestellt wurden, das System zusammengebrochen ist. Verschärft wurde diese Situation laut Dr. Kleiner dadurch, dass die Realisierung eines Teils der Beteiligungen und Vermögenswerte von AvW Gruppe AG und von AvW Invest AG durch die Verpfändungserklärungen an die Capital Bank vom Dezember * den Zugriff auf ihre Wertpapiere zur allfälligen Liquiditätsbeschaffung für die Rückkäufe nicht mehr zuließ. Verrechnungen zwischen den Gemeinschuldnerinnen: Dr. Kleiner hat ausführlich die Erlösverschiebungen von der AvW Gruppe AG an die AvW Invest AG beschrieben. Im Einzelnen handelt es sich dabei um überhöhte Provisionszahlungen, Erlösverschiebungen mit Honoraren für die Börseneinführung, unterbörslicher Verkauf der Realtech-Aktien, inter-company-Optionen, unverhältnismäßige und fremdunübliche Provisionen aus dem Verkauf der D+S europe AG-Aktien, unverhältnismäßige und fremdunübliche Provisionen für den Ankauf der C-Quadrat-Beteiligung und Courtage. Die Summe dieser Erlösverschiebungen beläuft sich auf rund EUR * Mio., wobei es sich dabei um Verschiebungen von der AvW Gruppe AG zur AvW Invest AG handelt. Da laut Insolvenzstatus der AvW Invest AG, erstellt von Dr. Baumgartner per *.*.* das frei verfügbare Vermögen mit EUR *,* Mio. ausgewiesen wurde, geht die Masseverwalterin davon aus, dass es sich bei den formell zwei Konkursverfahren wirtschaftlich um eine Konkursmasse handelt; dies ist auch der Grund dafür, dass die Masseverwalterin hiermit einen gemeinsamen Bericht in beiden Konkursverfahren erstattet. Die Masseverwalterin weist aber darauf hin, dass bis zur endgültigen Klärung aller Sach- und Rechtsfragen selbstverständlich die Verwertungen getrennt nach Zuordnung in den Bilanzen bei Konkurseröffnung erfolgen. *. Bisherige Verwertungsschritte: Festgehalten wird, dass vom Konkursgericht in beiden Konkursverfahren mit Beschlüssen vom *.*.* das Verwertungsverfahren angeordnet wurde. Verwertung der * kg-Goldmünze "Maple leaf": In der Versteigerung des Dorotheums Wien vom *.*.* wurde diese Goldmünze um einen Betrag von EUR *.*.*,-- dem Meistbieter zugeschlagen. Die Masseverwalterin hat zuvor mit dem Dorotheum das Procedere des Verkaufsverfahrens eingehend erörtert und festgelegt. Ergebnis war, dass vom Dorotheum auf eigene Kosten weltweit diese Auktion beworben wurde. Der Verkaufserlös liegt geringfügig über dem Tages-Goldpreis der am *.*.* um *.* Uhr veröffentlicht wurde. Verwertung Aktienpakete: Aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Gläubigerausschusses hat die Masseverwalterin einen Sachverständigen aus dem Wertpapierfach (Mag. Oliver Lintner) beigezogen. Im Auftrag der Masseverwalterin hat Mag. Lintner eine Gegenüberstellung der Werte der Aktienpakete zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am *.*.* und dem *.*.* erstellt. Da die Capital Bank (offener Saldo ca. EUR * Mio.) den Rechtsstandpunkt vertritt, dass Aktienpakete mit einem Wert von ca. EUR *,* Mio. (Kurswert *.*.*) von den Gemeinschuldnerinnen an sie verpfändet wurden und die Masseverwalterin diesen Standpunkt, wie auch eine allfällige Anfechtbarkeit der Verpfändungen, noch zu prüfen haben wird, wird mit der Capital Bank derzeit eine Verwertungsvereinbarung verhandelt. Zusammenfassend stellen sich die Werte der Aktienpakete wie folgt dar: Gesellschaft Depot *.*.* *.*.* Veränderung AvW Gruppe AG Capital Bank *,* Mio. *,* Mio. -*,* Mio. AvW Gruppe AG Hypo Group Alpe Adria *,* Mio. *,* Mio. *,* Mio AvW Invest AG Capital Bank *,* Mio. *,* Mio. -*,* Mio. AvW Invest AG Hypo Group Alpe Adria *,* Mio. *,* Mio. -*,* Mio. *,* Mio. *,* Mio. -*,* Mio. Die wesentlichen Veränderungen betreffen: RHI AG -*,* Mio. C-Quadrat AG *,* Mio. Realtech AG -*,* Mio. Hirsch Servo AG -*,* Mio. Summe: *,* Mio. Bezogen auf die RHI-Aktien hat die Masseverwalterin eine Wertentwicklung & Analyseeinschätzung durch Mag. Lintner vornehmen lassen. Das Ergebnis ist, dass die RHIAktie im Wesentlichen mit dem ATX-Index sowie dem Bloomberg-Stahl-Index schwankt. Dazu ist zu bemerken, dass die negative Konjunktureinschätzung der letzten Wochen auf das Preisniveau gedrückt hat. Die jährliche Schwankungsbreite (Volatilität) der RHI-Aktie ist zuletzt auf über *,* % p. a. angezogen. Dieses Niveau ist sehr hoch und übersteigt auch die jährliche Volatilität des ATX (*,* %) deutlich. Ausdruck der hohen Schwankungen sind die Tiefstkurse (EUR *,*) und Höchstkurse (EUR *,*) die RHI heuer erzielt hat. Aktuelle Analystenmeinungen (Bank Austria und Erste Bank) sehen RHI zwischen EUR *,-- und EUR *,--. Die Masseverwalterin hat mit Zustimmung (einstimmiger Beschluss) des Gläubigerausschusses einen Beautycontest mit mehreren Investment-Banken veranstaltet. Als Sieger dieses Beautycontests ist die UniCredit Bank Austria AG hervorgegangen. Diese wird die Masseverwalterin bei ihren Verwertungsbemühungen unterstützen, wobei im Wesentlichen drei Verwertungsmodelle zur Anwendung kommen werden: Kapitalmarkttransaktionen, Bookbuilding-Verfahren, M & A Prozesse. Die Masseverwalterin hat einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren für die Verwertung der Aktienpakete vorgesehen, wobei aber die Verwertungsbemühungen bereits eingeleitet wurden. Die Masseverwalterin wird unter Zuhilfenahme der bezeichneten Investmentbank, wie auch des Sachverständigen dafür sorgen, dass die Aktienpakete bestmöglich verwertet werden. Die Masseverwalterin weist aber darauf hin, dass sie es nicht als ihre Aufgabe sieht mit den Aktienpaketen zu spekulieren. Aufgrund der einschlägigen kapital- und börsenrechtlichen Handlungs- und Publizitätspflichten ist es der Masseverwalterin nicht möglich, Einzelheiten über die geplanten Verwertungsschritte im Rahmen dieses Berichtes zu beschreiben. Wohl aber berichtet die Masseverwalterin laufend den zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitgliedern des Gläubigerausschusses über ihre diesbezüglichen Verwertungsbemühungen. Verwertung Liegenschaften und Fahrnisse: Die Masseverwalterin hat vier verschiedene Sachverständige mit der Inventarisierung und Schätzung des gemeinschuldnerischen Liegenschaftsvermögens und der gemeinschuldnerischen Fahrnisse beauftragt. Die betreffenden Gutachten werden in der zweiten Julihälfte vorliegen. Sodann beabsichtigt die Masseverwalterin, die Verwertungsabsicht öffentlich bekannt zu machen und in weiterer Folge Bietersitzungen abzuhalten, welche öffentlich zugänglich sein werden und in deren Rahmen ein höchstmöglicher Verwertungserfolg erzielt werden soll. Nach wie vor keine Sorge vor Fristversäumnis Das Konkursgericht hat vorläufig die Frist zur Forderungsanmeldung bis zum *. September * verlängert. In Absprache mit dem Konkursgericht wird es zu einer weiteren Fristverlängerung kommen. Nochmals weisen wir auf den § * der Konkursordnung hin, wonach Sie bis * Tage vor der letzt öffentlichen Verhandlung Ihre Forderungen anmelden können. Sobald Klarheit über das weitere Prozedere der Forderungsanmeldungen besteht, werden wir Sie im Rahmen eines weiteren Anlegerbriefes detailliert informieren. In diesem Zusammenhang dürfen wir Sie aber ersuchen, von telefonischen Anfragen bei der Masseverwalterin Abstand zu nehmen, da die Beantwortung von denkbaren *.* Anlegeranfragen auf telefonischem Wege unmöglich ist. Mit freundlichen Grüßen Dr. Gerhard Brandl Mag. Ernst Malleg Beschluss vom *. Juli * Bekannt gemacht am *. August * Text: Zur Entwicklung und edv-mäßigen Installierung eines für die riesige Anzahl der Gläubiger in diesem Konkursverfahren reibungslosen, effizienten, standardisierten und sicheren Forderungsanmeldungs- und -prüfungsverfahrens wird die Anmeldefrist vorläufig bis *.*.* neuerlich erstreckt. Zur weiteren Information der Gläubiger wird daraufhingewiesen, dass Forderungen auch nach Ende der Anmeldefrist im Verlauf des Konkursverfahrens angemeldet werden können (vgl. § * Abs. * KO, nachträgliche Anmeldungen). Nach § * Abs. * letzter Satz KO sind lediglich Forderungen, die später als * Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnugn angemeldet werden, nicht zu beachten (!). Beschluss vom *. August * Bekannt gemacht am *. Dezember * Text: In dieser Insolvenzsache wird die Frist zur Einbringung der Forderungsanmeldungen bis *.*.* erstreckt. Die Gründe für diese weitere nochmalige Erstreckung der Anmeldungsfrist sind sowohl technischer, als auch juristischer Natur. In diesem Zusammenhang wird auf die Veröffentlichungen in der Ediktsdatei und auf die Anlegerbriefe der Masseverwalterin hingewiesen. Zum Thema Forderungsanmeldungen wird die Masseverwalterin in der zweiten Februarhälfte * einen weiteren Anlegerbrief aussenden, in dem sie ausführlich dazu Stellung nehmen wird, welcher Forderungsbetrag je Genussschein angemeldet werden kann und welche Rechtsposition die Masseverwalterin dazu voraussichtlich einnehmen wird. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass sich ein EDV-mäßiges und stanardisiertes Forderungsanmeldungsverfahren in Entwicklung befindet. Beschluss vom *. Dezember * Bekannt gemacht am *. Februar * Tagsatzung: Datum: *.*.* um: *.* Uhr Ort: VS */EG Eingang Dogernigstrasse *, Klagenfurt Allgemeine Prüfungstagsatzung Text: B e s c h l u s s : Die Frist zur Anmeldung der Forderungen wird im Hinblick auf die für *.*.* anberaumte Prüfungstagsatzung bis *.*.* erstreckt. Text: *. Anlegerbrief Ergeht an alle Genussscheininhaber von AvW Invest AG und AvW Gruppe AG Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr! In unserer Eigenschaft als Masseverwalterin im Konkursverfahren der AvW Gruppe AG und der AvW Invest AG erlauben wir uns wie im *. Anlegerbrief vom Dezember * angekündigt, einen weiteren Bericht über unsere bisherigen Tätigkeit zu erstatten. Im Sinne unserer vorangegangenen Anlegerbriefe gehen wir davon aus, dass es sich bei den formell zwei Konkursen wirtschaftlich um eine Konkursmasse handelt. Dies wollen wir im Rahmen dieses Anlegerbriefes näher wie folgt begründen: Wirtschaftliche Einheit der Konkursmassen: Die rechtliche Sichtung der vor Konkurseröffnung von ca. * Genussscheininhabern geführten Prozesse hat ergeben, dass gar nicht oder kaum zwischen der AvW Invest AG und der AvW Gruppe AG als Anspruchsadressaten unterschieden wurde. Auch der Sachverständige im Strafverfahren gegen Dr. Wolfgang Auer-Welsbach, Herr Dr. Fritz Kleiner, hat in seinem Gutachten aufgezeigt, dass Vermögenswerte im Ausmaß von zumindest EUR * Mio. ohne Rechtstitel von der AvW Gruppe AG in die AvW Invest AG verschoben wurden. Wenn sich also die Masse der AvW Invest AG nach Verwertung sämtlicher Vermögenswerte auf rund EUR * Mio. belaufen sollte, so wird dies nicht einmal dazu ausreichen, um die rechtswidrige Vermögensverschiebung wieder auszugleichen. Es ist daher von uns beabsichtigt (nach entsprechender ergänzender Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. Fritz Kleiner, wie auch nach Beschluss des Gläubigerausschusses) das Massevermögen der AvW Invest AG an die AvW Gruppe AG zur Gänze auszuschütten, sodass die AvW Invest AG vermögenslos wird. Wir weisen in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass Dr. Wolfgang Auer-Welsbach im Zuge seines Geständnisses im Strafverfahren ausdrücklich eingestanden hat, dass die AvW Invest AG nur zur Aufrechterhaltung des "kapitalmarktorientierten perpetuum mobile" (= Zitat aus Gutachten Dris. Kleiner) gegründet wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände vertreten wir daher den Standpunkt, dass es sich bei den formell zwei Konkursmassen, um eine einheitliche Vermögensmasse handelt, die zu einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger beider Gesellschaften heranzuziehen ist. Bisherige Verwertungsergebnisse: Seit Konkurseröffnung ist es uns gelungen folgende Aktienpakete zu verwerten: Aktienpaket Wert Tag der Verkaufswert Veränderung Konkurseröffnung in EUR *.*,-- in EUR *.*,-- in EUR *.*,-- Binder & co *.* *.* *.* C-Quadrat AG *.* *.* * Euromicron *.* *.* *.* RHI *.* *.* *.* Sonstige Aktienpakete *.* *.* *.* Summe *.* *.* *.* Zu dieser tabellarischen Übersicht erlauben wir anzumerken, dass es uns gelungen ist, die Aktienpakete um einen Preis zu verkaufen, der in Summe um EUR *.*.*,-- höher ist, als es die Kurswerte zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung waren. Insgesamt konnte bis dato folgendes Ergebnis aus unseren Verwertungsmaßnahmen erzielt werden: Vermögen Verwertungserlös Aktienpakete EUR *.*.*,-- Liegenschaft EUR *.*.*,-- Fuhrpark EUR *.*,-- Bulle und Bär EUR *.*,-- Goldmünze EUR *.*.*,-- Fahrnisse Haus Krumpendorf und Seebungalows EUR *.*,-- Summe EUR *.*.*,-- Über das Verwertungsergebnis der verbleibenden, noch vorhanden Aktienpakete werden wir im nächsten Anlegerbrief berichten. EDV-mäßige Forderungsanmeldung: Dem Umstand Rechnung tragend, dass mit *.* Forderungsanmeldungen (allein von Genussscheininhabern) gerechnet werden muss, haben wir uns entschlossen, ein EDV-mäßiges Forderungsanmeldungssystem zu erarbeiten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Forderungsprüfung anhand der Zertifikatsnummern vorgenommen werden kann und somit Doppelanmeldungen bzw. Anmeldungen von bereits vor Konkurseröffnung rückgekauften Genussscheinen und sonstige Fehlanmeldungen identifiziert werden können. Derzeit testen wir dieses EDV-mäßige Forderungsanmeldungssystem mit den uns bekannten Anlegeranwälten und Gläubigerschutzverbänden (KSV von *, AKV u. Creditreform). Ab *.*.* kann dann der Gläubigerschutzverband Ihrer Wahl (KSV von *, AKV oder Creditreform) oder ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl, wie auch Sie persönlich unter der Domain www.forderungsanmeldung-avw.at Ihre Forderung per Internet anmelden. Weitere Fristerstreckung für Forderungsanmeldungen bis *.*.* : Das Insolvenzgericht hat die Frist für die Anmeldung der Insolvenzforderungen noch einmal und zwar nunmehr bis zum *.*.* erstreckt. Prüfungstagsatzung/Musterprozesse: Die erste Prüfungstagsatzung wird am *.*.* beim Landesgericht Klagenfurt stattfinden. Bei dieser Prüfungstagsatzung werden wir - wie in den vergangenen Wochen in den Zeitungen bereits ausführlich berichtet wurde - aus Gründen der Rechtssicherheit (es gibt keine eindeutige Rechtssprechung zur Frage der insolvenzrechtlichen Qualifikation der Forderungen der Genussscheininhaber und auch keine einhellige Lehre dazu) - sämtliche Forderungen der Genussscheininhaber bestreiten. Diese Bestreitung ist deshalb unabdingbar, weil uns unter anderem auch eine Einschätzung der Univ.-Professoren Dr. Friedrich Rüffler und Dr. Georg Graf vorliegt, in welcher auf die unklare Rechtslage hingewiesen und jedenfalls die Durchführung von Musterprozessen angeraten wird. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf den Artikel "AvW: Sieg der Vernunft" von Dr. Wilhelm Rasinger (Interessensverband für Anleger). Diesen Artikel finden Sie unter www.iva.or.at. Zitat aus diesem Artikel: "Diese Frage muss aber aus Gründen der Rechtssicherheit vom OGH entschieden werden". Wegen der Vielzahl der Gläubiger wird laut Insolvenzgericht die Benachrichtigung von den Bestreitungen nur in der Ediktsdatei veröffentlicht und nicht auch in Briefform erfolgen (siehe § * Abs.* IO). Unserer Überzeugung nach werden diese Musterprozesse zeitlich keinen Einfluss auf die Dauer des Konkursverfahrens bzw. auf den Zeitpunkt der Ausschüttung der Konkursquote an die Konkursgläubiger haben. Grund dafür ist, dass von uns auch noch andere sehr komplexe Sachverhalte zu bearbeiten und gerichtlichen Klärungen zuzuführen sein werden, was jedenfalls eine längere Zeitspanne in Anspruch nehmen wird, als die Durchführung der Musterprozesse betreffend die Forderungen der Genussscheininhaber. Gesondert machen wir Sie noch einmal darauf aufmerksam, dass wir auch Forderungsanmeldungen, welche nach dem *.*.* in das EDV-System eingegeben werden, von uns kostenlos geprüft werden, sodass Sie keine Nachteile zu befürchten haben, wenn Sie erst nach dem Termin *.*.* Ihre Forderung anmelden. Wir verbleiben mit freundlichen Grüßen Dr. Gerhard Brandl Mag. Ernst Malleg e.h. Beschluss vom *. Februar * Bekannt gemacht am *. Juni * Text: B e s c h l u s s : *.) a): Die Übernahme der gesamten Konkursmasse der AvW Invest AG, * S */*z des Landesgerichtes Klagenfurt durch die Masseverwalterin wird insolvenzgerichtlich g e n e h m i g t . *. b): Die Ermittlung der Konkursquote unter Miteinbeziehung der Konkursgläubiger des Konkursverfahrens über das Vermögen der AvW Invest AG, * S */*z des Landesgerichtes Klagenfurt nach der ihnen in diesem Verfahren zukommenden Rechtsstellung wird insolvenzgerichtlich g e n e h m i g t und die Masseverwalterin ermächtigt, die von ihr so ermittelte, einheitliche Konkursquote an die Gläubiger festgestellter Konkursforderungen sowohl im Verfahren der AvW Gruppe AG als auch im Verfahren der AvW Invest AG auszuschütten. *.) Die für *.*.* beim Landesgericht Klagenfurt anberaumte allgemeine Prüfungstagsatzung wird a b b e r a u m t und erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den vorstehenden Antrag Punkt *.) neuerlich anberaumt werden. B e g r ü n d u n g : Zu *.): Im Strafurteil gegen Dr. Auer-Welsbach zu * Hv */* v des LG Klagenfurt wurden im Punkt *.) des Urteilsspruches wörtlich folgende inkriminierte Vermögensverschiebungen von der AvW Gruppe AG zur AvW Invest AG als Untreuehandlungen rechtskräftig festgestellt: a) nicht fremdüblich hohe Provisionen für den Genussscheinvertrieb im Gesamtbetrag von zumindest EUR *,*.*,* b) nicht aufwandsbezogen hohe Honorare für die Börseneinführung des Genussscheins im Gesamtbetrag von EUR *,*.*,-- insgesamt EUR *.*.*,* Durch diese strafrechtlich relevanten und somit rechtsgrundlosen Vemögensverschiebungen von der AvW Gruppe AG zur AvW Invest AG wurden den Genusscheininhabern wesentliche Teile des Beteiligungsvermögens rechtswidrig entzogen. Die Verwertungsbemühungen der Masseverwalterin im Konkurs der AvW Invest AG sind im Wesentlichen abgeschlossen. Bisheriger Verwertungserlös zirka EUR *,*.*,* noch zu verwertende Liegenschaften im Schätzwert von zirka EUR *,*.*,* aus heutiger Sicht erwartetes Massevermögen daher zirka EUR *.*.*,* Aufgrund einer entsprechenden Beschlussfassung des Glöubigerausschusses hat die Masseverwalterin herrn Dr. Fritz Kleiner (der auch schon das Gutachten im Strafverfahren gegen Dr. Wolfgang Auer-Welsbach zu * Hv */*v des Landesgerichtes Klagenfurt erstattet hat) beauftragt, zu folgender Fragestellung ein Gutachten zu erstellen: - Stellt das das Vermögen der AvW Gruppe AG und das Vermögen der AvW Invest AG eine einheitliche Konkursmasse dar? In diesem Gutachten führt der Sachverständige Dr. Fritz Kleiner im Ergebnis aus: "Aufgrund meiner Kenntnis des Sachverhaltes und auf der Basis der hier dargestellten und auch im Gutachten zu * Hv */*v beim LG Klagenfurt vorgelegten Ausführungen, bin ich der Überzeugung, dass eine absolute wirtschafltiche Einheit der AvW Gruppe AG und ihrer Tochtergesellschaft , der AvW Invest AG gegeben ist, weil die AvW Invest AG ohne die überhöhten Provisionserträge, die Börseneinführung und die weiteren genannten Vermögensverschiebungen von der AvW Grupe AG zur AvW Invest AG nie lebensfährig gewesen wäre. Diese Vermögensverschiebungen waren nur möglich, weil laufend neues Kapital über den Verkauf der Genussscheine ab * an die AvW Gruppe AG floss. Beide Gesellschaften sind seit der Zeit ihres parallelen Bestandes, also seit *, als wirtschaftliche Einheit zu betrachten, denn die AvW Invest AG war tatsächlich nur die von der AvW Gruppe AG völlig abhängige Vertriebs- und Vermittlungsgesellschaft für die Genussscheine der AvW Gruppe AG. Eine davon unabhängige Unternehmensleistung der AvW Invest AG ist nicht feststellbar." Nur bei Zuordnung der Masseaktiva der AvW Invest AG zur AvW Gruppe AG und der Bildung einer einheitlichen Konkursmasse kann somit die unrechtmäßige Vermögensverschiebung zur AvW Invest AG beseitigt und eine Gläubigergleichstellung erreicht werden. Das Gericht schließt sich der Ansicht der Masseverwalterin an, wonach es sachlich nicht zu rechtfertigen wäre, eine Verteilung auf Basis zweier Konkursmassen durchzuführen, wenn die Aktiva einer Konkursmasse (AvW Invest AG) ausschließlich auf inkriminierte Vermögensverschiebungen von der anderen Konkursmasse (AvW Gruppe AG) herrühren und tatsächlich die Vermögenswerte beider AvW Gesellschaften als wirtschafltiche Einheit zu betrachten sind. Diesfalls würde es vom Zufall abhängen, ob die Gläubiger der AvW Invest AG oder die Gläubiger der AvW Gruppe AG eine höhere Quote erhalten. Durch die inkriminierten Vermögensverschiebungen zwischen den beiden AvW Gesellschaften war das Massevermögen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der AvW Invest AG ein reines Zufallsprodukt. Daraus folgt schlüssig, dass sämtliche Masseaktiva der AvW Invest AG an die AvW Gruppe AG auszuschütten sind, womit eine einheitliche Konkursmasse, nämlich jene der Avw Gruppe AG, gebildet wird. Jene Konkursgläubiger, die ihre Forderungen im Konkurs der Avw Invest AG angemeldet haben, sind dann als Konkursgläubier im Konkurs der AvW Gruppe AG zu qualifizieren. Aufgrund der Übertragung der Konkursmasse der AvW Invest AG auf die Konkursmasse der AvW Gruppe AG ist von einem Übergang der Rechte und Verbindlichkeiten der AvW Invest AG auf die AvW Gruppe AG analog den Bestimmungen des § * ABGB bzw. § * UGB auszugehen. Folge dieser Gesamtrechtsnachfolge ist, dass sich der Quotenanspruch der Konkursgläubier im Konkurs der AvW Invest AG nach der Konkursquote berechnet, die sich unter Miteinbeziehung dieser Gläubiger im Konkursverfahren der AvW Gruppe AG ergibt. Zu *.): Bisher sind Insolvenzforderungen angemeldet worden: Im Konkurs AvW Invest AG zirka *.* im Konkurs AvW Gruppe AG zirka *.* Diese Insolvenzforderugen wurden wie folgt eingebracht: Via Landesgericht Klagenfurt : Im Konkurs AvW Invest AG zirka *.* im Konkurs AvW Gruppe AG zirka *.* Insolvenzforderungen via Online über das von der Masseverwalterin eingerichtete edv-mäßige Anmeldungssystem: Im Konkurs AvW Invest AG zirka * im Konkurs AvW Gruppe AG zirka *.* Da die über das LG Klagenfurt eingebrachten Insolvenzforderugen von der Masseverwalterin händisch in das EDV-System übertragen wrden müssen, um eine einheitliche Prüfung der Insolvenzforderungen gewährleisten zu können (Prüfung auf Doppelanmeldung etc.) und auch eine erhebliche Anzahl an Insolvenzforderungen erst nach Ende der Forderungsanmeldungsfrist ( *.*.* ) eingelangt sind, ist es in der kurzen verbleibenden Zeit bis *.*.* nicht möglich, alle bisher angemeldeten Forderungen zu erfassen und zu prüfen. B e s c h l u s s : Die Forderungsanmeldungsfrist wird bis nunmehr *.*.* verlängert. Beschluss vom *. Juni * Bekannt gemacht am *. Juni * Text: B e s c h l u s s : Der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom *.*.* , * S */*x-*, wird im Punkt *.) dahingehend ergänzt: "Aufgrund der mit Beschlüssen des Landesgeichtes Klagenfurt vom *.*.* , * S */*z-* und * S */*x-* verfügten Ausschüttung der Insolvenzmasse der AvW Invest AG an die allgemeine Masse im Insolvenzverfahren der AvW Gruppe AG und dortiger Übernahme der gesamten Insolvenzmasse der AvW Invest AG und der in den dortigen Beschlussbegründungen erfolgten Verfügung, wonach damit von einem Übergang der Rechte und Verbindlichkeiten der AvW Invest AG auf die AvW Gruppe AG analog den Bestimmungen des § * ABGB bzw § * UGB auszugehen ist, sind ab Rechtskraft des gegenständlichen Beschlusses Forderungen von Gläubigern gegenüber AvW Invest AG nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen der AvW Invest AG, sondern nur im Insolvenzverfahren über das Vermögen der AvW Gruppe AG anzumelden und werden nur dort geprüft. Vor oder nach Erlassung dieses Beschlusses im Insolvenzverfahren AvW Gruppe AG erfolgte Forderungsanmeldungen gelten als im Insolvenzverfahren AvW Invest AG vorgenommen, sofern in der Forderungsanmeldung gegenüber der AvW Gruppe AG das Bestehen einer Forderung gegenüber AVW Invest AG behauptet wurde/wird. Bereits vor Rechtskraft dieses Beschlusses im Insolvenzverfahren AvW Invest AG erfolgte Forderungsanmeldungen gelten als auch im Insolvenzverfahren AvW Gruppe AG vorgenommen und werden nur dort geprüft. Beschluss vom *. Juni * Bekannt gemacht am *. September * Text: Die Rekursentscheidung des OLG Graz aufgrund des Rekurses gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom *.*.* , * S */*x-* lautet: Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtete Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Antrg der Masseverwaltergesellschaft abgewiesen wird, *a) Die Übernahme der gesamten Konkursmasse der AvW Invest AG, * S */*z, des Landesgerichtes Klagenfurt, durch die Masseverwalterin wird insolvenzgerichtlich genehmigt" und *b) Die Ermittlung der Konkursquote unter Miteinbeziehung der Konkursgläubiger des Konkursverfahrens über das Vermögen der AvW Invest AG, * S */*z des Landesgerichtes Klagenfurt, nach der ihnen in diesem Verfahren zukommenden Rechtsstellung wird insolvenzgerichtlich genehmigt und die Masserverwalterin ermächtigt, die von ihr so ermittelte, einheitliche Konkursquote an die Gläubiger festgestellter Konkursforderungen sowohl im Verfahren der AvW Gruppe AG als auch im Verfahren der AvW Invest AG auszuschütten. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR *.*,--. Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig. Beschluss vom *. September * Bekannt gemacht am *. September * Tagsatzung: Datum: *.*.* um: *.* Uhr Ort: VS */Part Allgemeine Prüfungstagsatzung Beschluss vom *. September * Bekannt gemacht am *. Oktober * Text: B e s c h l u s s : Dr.Erich Holzinger, Rechtsanwalt, Rathausplatz *, * Liezen, wird in diesem Verfahren als Mitglied des Gläubigerausschusses gemäß § * Abs * IO seines Amtes enthoben Beschluss vom *. Oktober * Bekannt gemacht am *. Oktober * Text: Ergänzung zur Bekanntmachung vom *.*.* B e s c h l u s s : Dr.Erich Holzinger, Rechtsanwalt, Rathausplatz *, * Liezen, wird in diesem Verfahren als Mitglied des Gläubigerausschusses gemäß § * Abs * IO seines Amtes enthoben. B e g r ü n d u n g : Laut Mitteilung des Dr. Erich Holzinger vom *.*.* kann dieser als Mitglied des Gläubigerausschusses mit der Gestion der Insolvenzverwaltung nicht mehr weiter konform gehen, weshalb er eine weitere Funktion als Mitglied dieses Gläubigerausschusses ablehnt. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Beschluss vom *. Oktober * Bekannt gemacht am *. Dezember * Text: *. Anlegerbrief Ergeht an alle Genussscheininhaber von AvW Invest AG und AvW Gruppe AG Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr! Aus gegebenem Anlass (OGH-Entscheidung aufgrund der die Zusammenlegung der beiden Konkursmassen nicht möglich ist) wollen wir im Folgenden über das Ergebnis der bisherigen Verwertung berichten und einen Ausblick auf den weiteren Verfahrenslauf geben. *. Bisherige Verwertungsergebnisse: AvW Gruppe AG: Auf den Massekonten befindet sich ein Betrag von ca. EUR *,* Mio. Die Verwertung des Vermögens der AvW Gruppe AG ist im Wesentlichen abgeschlossen. AvW Invest AG: Auf den Massekonten befindet sich ein Betrag von ca. EUR *,* Mio.. Aus ausständigen Verwertungen erwarten wir einen Betrag von ca. EUR * Mio.. *. Prozesse gegen Abschlussprüfer: Die Klagen in beiden Konkursverfahren gegen den Abschlussprüfer wegen der Erteilung falscher Bestätigungsvermerke sind im Entwurf fertig und werden im Jahr * beim zuständigen Gericht eingebracht; dies jeweils in Höhe von mehreren Millionen Euro. Wir gehen davon aus, dass diese Klagen jahrelange Rechtsstreite nach sich ziehen werden. *. Wirtschaftliche Einheit der Konkursmassen: Der Oberste Gerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom *.*.* festgehalten, dass eine "... unstrittige wirtschafltiche Einheit ..." vorliegt, dies aber nichts daran ändere, dass die beiden insolventen Gesellschaften rechtlich selbständig sind. Weiters hat der Oberste Gerichtshof eingeräumt, dass "... durchaus eine Kooridnierung der Insolvenzverfahren von Konzernunternehmen in mehreren Stufen denkbar ..." sei, es derzeit aber für eine derartige Vorgangsweise an einer Rechtsgrundlage mangle. Aus diesen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs folgt, dass die beiden Konkursverfahren weiterhin getrennt abzuwickeln sind und die Konkursmassen nicht zusammengelegt werden dürfen. Konsequenz aus diesen Gerichtsentscheidungen ist, dass Sie Ihre Forderung im Konkurs jener Gesellschaft anmelden müssten, gegenüber welcher Sie das Bestehen eines Anspruches behaupten. Sollten Sie der Meinung sein, gegen beide Gesellschaften einen Anspruch zu haben, müssten Sie in beiden Konkursverfahren Ihre Forderungen anmelden. Für den Fall, dass Sie bisher einen Anspruch gegenüber der AvW Invest AG im Konkurs der AvW Gruppe AG als Forderung angemeldet haben, müssten Sie diese Forderung nunmehr im Konkurs der AvW Invest AG anmelden, da diese Forderung im Konkurs der AvW Gruppe AG jedenfalls bestritten werden muss. Auf diese wichtige Konsequenz aus der OGH-Entscheidung machen wir Sie hiermit ausdrücklich aufmerksam. *. Verjährungsproblematik: Wir vertreten die Rechtsmeinung, dass für Sie als Genussscheininhaber ein allfälliger Schaden erst mit dem Tag der Konkurseröffnung (*.*.*) erkennbar geworden sein kann. Sollten Sie daher Ihre Forderung bis *.*.* (näheres siehe unten) anmelden, werden wir nicht den Einwand der Verjährung erheben. *. Unvereinbarkeit: Die von einem Anlegeranwalt behauptete und medial berichtete Ansicht, unsere Funktion als Masseverwalterin im Konkurs AvW Gruppe AG einerseits und der AvW Invest AG andererseits sei unvereinbar, ist falsch. Die rechtswidrigen Vermögensverschiebungen des Dr.Auer-Welsbach von der AvW Gruppe AG zur AvW Invest AG wurden im Einzelnen vom gerichtlichen Sachverständigen Dr. Fritz Kleiner gutachterlich festgestellt. Dabei handelt es sich um unrechtmäßige Vermögensverschiebungen in der Größenordnung von ca. EUR * Mio.. Diese Ansprüche haben wir in unserer Funktion als Masseverwalterin der AvW Invest AG bereits am *.*.* (= Tag der Gläubigerausschusssitzung, an welcher wir über das Sachverständigengutachten des Dr. Fritz Kleiner berichtet haben) deklaratorisch anerkannt. *. Betriebsprüfung durch das Finanzamt: Das Finanzamt hat im Konkurs der AvW Gruppe AG eine Konkursforderung in Höhe von ca. EUR * Mio. angemeldet. In der Prüfungstagsatzung haben wir diese Konkursforderung bestritten, da das finanzbehördliche Betriebsprüfungsverfahren bis dato nicht abgeschlossen wurde. Falschen Berichten in den Medien, wonach eine Konkursforderung des Finanzamtes vorrangig sei, treten wir entschieden entgegen. *. Musterprozesse: Wie Ihnen bekannt sein wird, haben wir in der Prüfungstagsatzung im Konkurs der AvW Gruppe AG sämtliche Konkursforderungen der Genussscheininhaber (aus welchem Rechtsgrund auch immer) bestritten. Die Gründe für diese Bestreitungen haben wir Ihnen bereits im *. Anlegerbrief vom Februar * mitgeteilt. Mit dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) haben wir uns dazu verständigt, Musterprozesse zu folgenden Themen zu führen: . Eigenkapital - Fremdkapital, . Rückkaufverpflichtung, . Umtauschangebot, . Schadenersatz, . Rückkaufansuchen vom *. *. bis * .*.* und . Genussscheinkauf über die Börs. In diesem Zusammenhang weisen wir aber darauf hin, dass eine wesentliche Vorfrage für alle anderen Musterprozesse jene ist, ob es sich beim Genussscheinkapital um Eigenkapital oder um Fremdkapital handelt. Nach Vorliegen dieser Entscheidung werden wir Sie wieder informieren. *. Frist f. Forderungsanmeldungen u. Prüfungstagsatzung (Konkurs AvW Invest AG): Das Insolvenzgericht hat die Frist für die Anmeldung der Insolvenzforderungen im Konkurs der AvW Invest AG noch einmal und zwar nunmehr bis zum *.*.* erstreckt. Die erste Prüfungstagsatzung wird am *.*.* beim Landesgericht Klagenfurt stattfinden. Auf die Möglichkeit der elektronischen Forderungsanmeldung wird hiermit noch einmal hingewiesen. Beschluss vom *. Dezember * Bekannt gemacht am *. September * Text: B e s c h l u s s : Die Frist für die Gläubiger bestrittener Forderungen zur Einbringung der Feststellungsklagen gemäß § * Abs. * IO wird bis *.Oktober * verlängert. Beschluss vom *. September * Bekannt gemacht am * *. August * Text: Die Klagsfrist hinsichtlich der in diesem Insolvenzverfahren bestrittenen Forderungen wird bis *. *. * erstreckt. Beschluss vom *. August * Bekannt gemacht am *. Februar * Text: B e s c h l u s s : Die Klagsfrist hinsichtlich der bestrittenen Forderungen der Insolvenzgläubiger zur Einbringung allfälliger Feststellungsklagen wird vorerst neuerlich bis zum *.*.* verlängert. Beschluss vom *. Februar * Bekannt gemacht am *. Juli * Text: B e s c h l u s s : Die Klagsfrist hinsichtlich der bestrittenen Forderungen der Insolvenzgläubiger wird gem. § * Abs. * IO bis *.*.* verlängert. Beschluss vom *. Juli * Bekannt gemacht am *. Dezember * Text: Verpflichtung zur Einschränkung von Forderungsanmeldungen: In unserer Eigenschaft als Masseverwalterin in den Konkursverfahren über das Vermögen der AvW Invest AG und AvW Gruppe AG ist uns bekannt geworden, dass verschiedene Insolvenzgläubiger/innen Ansprüche, die im Zusammenhang mit den Genussscheinen stehen, auch Dritten gegenüber außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht haben. Nach unseren Informationen handelt es sich dabei um Ansprüche gegenüber der Anlegerentschädigung (AeW), diverse Versicherungsunternehmungen, Wertpapiervermittler, RBB Klagenfurt, Finanzmarktaufsicht, etc.. Sollte ein/e Genussscheininhaber/in bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche erfolgreich sein und von einem Dritten eine Entschädigungsleistung erhalten, so ist er/sie im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Insolvenzordnung verpflichtet, die im Konkursverfahren angemeldete(n) Forderung(en) um exakt jenen Betrag einzuschränken, welchen er/sie von einem Dritten erhalten hat. Eine derartige Einschränkung hat schriftlich beim Insolvenzgericht (Landesgericht Klagenfurt) und zwar getrennt für das jeweilige Konkursverfahren (AvW Invest AG bzw. AvW Gruppe AG) zu erfolgen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung könnte für den/die betreffenden/e Gläubiger/in zivil- wie auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Beschluss vom *. Dezember * Bekannt gemacht am *. Jänner * Text: B e s c h l u s s : Die Frist zur Einbringung von Feststellungsklagen aufgrund bestrittener Forderungen wird gem. § * Abs. * IO um weitere * Monate bis *.*.* erstreckt. Beschluss vom *. Jänner * Bekannt gemacht am *. Mai * Text: Insolvenzverwaltungsges.m.b.H. als Masseverwalterin der AvW Gruppe AG und AvW Invest AG, Kardinalschütt *, * Klagenfurt am Wörthersee *. Anlegerbrief Ergeht an alle Genussscheininhaber von AvW Invest AG und AvW Gruppe AG Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr! In den vergangenen Monaten und Jahren konnten die zur Herstellung von Rechtssicherheit angestrengten Musterprozesse im Wesentlichen abgeschlossen werden. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere laufenden Veröffentlichungen darüber unter www.avw.at. Im Lichte dieser Prozessergebnisse haben wir die angemeldeten Forderungen geprüft und werden nunmehr vom Landesgericht Klagenfurt die Prüfungstagsatzungen in beiden Konkursverfahren anberaumt werden. *. Prüfungstagsatzungen: AvW Gruppe AG: In dieser Konkurssache findet die Prüfungstagsatzung im Landesgericht Klagenfurt, EG, Saal *, zu folgenden Terminen statt: *.*.* bis *.*.* , jeweils von *.* Uhr bis *.* Uhr, *.*.* , *.* Uhr bis *.* Uhr, *.*.* , *.* Uhr bis *.* Uhr und *. und * .*.*, jeweils von *.* Uhr bis *.* Uhr. AvW Invest AG: In dieser Konkurssache findet die Prüfungstagsatzung im Landesgericht Klagenfurt, EG, Saal *, zu folgenden Terminen statt: *.*.* bis *.*.* , jeweils von *.* Uhr bis *.* Uhr, *.*.* , *.* Uhr bis *.* Uhr und *.*.* , *.* Uhr bis *.* Uhr. Im Rahmen dieser Prüfungstagsatzungen werden insgesamt ca. *.* Forderungsanmeldungen geprüft. *. Verwertungsergebnisse und Massevermögen: AvW Gruppe AG: Auf dem Massekonto der AvW Gruppe AG befindet sich zum Stichtag *.*.* EUR *.*.*,*. Die Verwertung des Vermögens der AvW Gruppe AG ist abgeschlossen. AvW Invest AG: Auf dem Massekonto der AvW Invest AG befindet sich zum Stichtag *.*.* EUR *.*.*,*. Die Verwertung des Vermögens der AvW Invest AG ist abgeschlossen. *. In welcher Höhe werden die angemeldeten Genussscheinforderungen bei den Prüfungstagsatzungen anerkannt werden? Aufgrund der von uns im Rahmen diverser Musterprozesse erwirkten OGH-Entscheidungen werden wir wie folgt vorgehen: anerkannt wird höchstens der vom jeweiligen Genussscheininhaber für seine Genussscheine tatsächlich bezahlte Kaufpreis, zuzüglich das tatsächlich bezahlte Agio, zuzüglich *% Zinsen, gerechnet vom Tag des Erwerbs des betreffenden Genussscheines bis zum Tag der Konkurseröffnung. Wenn ein Genussscheininhaber auch Rechtsanwaltskosten angemeldet hat, so werden diese, sofern sie ausreichend belegt wurden, in tarifmäßiger Höhe anerkannt. darüber hinausgehende Beträge werden von uns bestritten werden. Die Benachrichtigungen über die Bestreitung werden Sie einige Wochen nach den Prüfungstagsatzungen vom Landesgericht Klagenfurt erhalten. *. Verpflichtung zur Einschränkung von Forderungsanmeldungen: Im Rahmen der Forderungsprüfungen ist uns bekannt geworden, dass verschiedene Genussscheininhaber auch Dritten gegenüber Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht haben. Nach unseren Informationen handelt es sich dabei um Ansprüche gegenüber der Anlegerentschädigung (AeW), diversen Versicherungsunternehmungen, Wertpapiervermittlern, RBB Klagenfurt, Finanzmarktaufsicht etc.. Sollten Sie bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche erfolgreich gewesen sein und von dritter Seite eine Entschädigungsleistung erhalten haben, so sind Sie aufgrund des Gesetzes verpflichtet, die im Konkursverfahren angemeldete Forderung um exakt jenen Betrag einzuschränken, welchen Sie vom Dritten erhalten haben. Derartige Einschränkungen sind beim Landesgericht Klagenfurt und zwar getrennt für das jeweilige Konkursverfahren schriftlich einzubringen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung könnte für Sie zivil-, wie auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. *. Noch wesentliche anhängige Gerichtsverfahren: a) Musterprozess "TH-Linz": Dabei handelt es sich um einen Prozess über Forderungsanmeldungen, die sich auf einen von Hans Linz persönlich ausgegebenen Treuhandauftrag/Übernahmebestätigung stützen. Hans Linz wurde in diesem Zusammenhang bereits strafrechtlich verurteilt. Die Masseverwalterin vertritt in diesem Prozess den Standpunkt, dass den Gläubigern von Hans Linz keine Gläubigerstellung in den beiden anhängigen Konkursverfahren zukommt. b) Betriebsprüfung durch das Finanzamt: Mit Bescheiden vom *.*.* wurden als Ergebnis einer Außenprüfung durch das Finanzamt Klagenfurt Körperschaftssteuern für den Zeitraum * bis * in der Höhe von ca. EUR *,* Mio. und Zinsen von ca. EUR *,* Mio., sohin insgesamt ca. EUR *,* Mio. vorgeschrieben. Wir haben gegen diese Bescheide berufen. Das Bundesfinanzgericht hat mit Urteil vom *.*.* die Körperschaftssteuer auf ca. EUR *,* Mio. und die Zinsen auf rund EUR *.*,-- reduziert. Der Erfolg der Berufung wäre sohin ein Betrag von ca. EUR * Mio., mit welchem Betrag das Finanzamt an der Quotenausschüttung NICHT teilnehmen würde. Am *.*.* hat das Finanzamt Klagenfurt gegen das Urteil des Bundesfinanzgerichtes außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. *. Von uns angestrebte Quotenausschüttung: Wir beabsichtigen etwa im Februar * das in den jeweiligen Insolvenzverfahren vorhandene Massevermögen zu verteilen. Dabei werden wir die derzeit noch offenen Gerichtsverfahren (Musterverfahren "TH-Linz" und Betriebsprüfungsverfahren beim VwGH) je nach dann gegebenen Stand dieser Verfahren entsprechend zu berücksichtigen haben. Sollten diese Verfahren bis dahin noch nicht entschieden sein, beabsichtigen wir die entsprechende Quote bei Gericht zu hinterlegen und je nach dem Ergebnis der betreffenden Entscheidung auszuschütten. Dasselbe gilt für allfällige Prüfungsprozesse. *. Abschließend ersuchen wir Sie wiederholt von telefonischen Anfragen bei uns Abstand zu nehmen, da telefonische Auskünfte zu *.* Forderungsanmeldungen unmöglich zu bewältigen sind. Wir verbleiben mit freundlichen Grüßen Dr.Gerhard Brandl e.h. Mag.Ernst Malleg e.h. Beschluss vom *. Mai *
    • 04.05.2010 Veränderung
      •   LG Klagenfurt (*), Aktenzeichen * S */*x Konkursverfahren Bekannt gemacht am *. Mai * Firmenbuchnummer: FN *p Schuldner: AvW Gruppe AG Hauptstraße * * Krumpendorf FN *p Masseverwalter: Insolvenzverwaltungsges.m.b.H GF Dr.G.Brandl u. Mag.E.Malleg Kardinalschütt * * Klagenfurt Tel.: */*, Fax: */* E-Mail: insolvenzverwaltung@kanzlei-brandl.at bei der Masseverwaltung vertreten durch Dr. Gerhard Brandl, ebendort Eröffnung: Eröffnung des Konkurses: *.*.* Anmeldungsfrist: *.*.* Tagsatzung: Datum: *.*.* um: *.* Uhr Ort: VS */EG Eingang Dobernigstraße *, * Klagenfurt Berichtstagsatzung *. Gläubigerversammlung Beschluss vom *. Mai * Bekannt gemacht am *. Mai * Beiordnung: Gläubigerausschuss - Mitglieder: *. Alpenländischer Kreditorenverband, * Klagenfurt, Sariastraße * *. Kreditschutzverband von *, * Klagenfurt, Dr. Franz Palla-Gasse * *. Österreichischer Verband Creditreform, Muthgasse *-* , Bauteil *, * Wien *. Anwaltspartnerschaft Dr. Erich Holzinger-Dr.Michael Bauer, Rathausplatz *, * Liezen *. Dr. Andreas Pascher, Rechttsanwalt,Zedlitzgasse *, * Wien Text: B e s c h l u s s : Die Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens wird per *.*.* g e n e h m i g t . Beschluss vom *. Mai * Bekannt gemacht am *. Mai * Text: B e s c h l u s s: Als weitere Mitglieder werden in den Gläubigerausschuss aufgenommen: *. Capital Bank-Grawe Gruppe AG, Burgring *, * Graz, vertreten durch Dr.Michael Drexel, Rechtsanwalt, Schörgelgasse *f/*, * Graz *. Finanzprokuratur,Singerstraße *-*, * Wien Beschluss vom *. Mai * Bekannt gemacht am * *. Mai * Text: B e s c h l u s s : In dieser Konkurssache wird das Verwertungsverfahren angeordnet. Die Masseverwalterin wrid ersucht, das vorhandene Vermögen ehestmöglich zu verwerten und darüber erstmalig in der für den *.*.* anberaumtten ersten Gläubigerversammlung zu berichten. Beschluss vom * *. Mai * Bekannt gemacht am *. Juni * Text: Mitteilung an alle Genussscheininhaber von AvW Invest AG und AvW Gruppe AG Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr! Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt wurde die Insolvenzverwaltungsges.m.b.H. zur Masseverwalterin im Konkurs der AvW Gruppe AG und AvW Invest AG bestellt. Wir wollen Sie als Genussscheininhaber der genannten Firmen über die laufenden Konkursverfahren informieren und Ihnen versichern, dass wir diese Verfahren mit größtmöglicher Transparenz abwickeln werden. Am *. Mai * erteilte das Gericht den Auftrag zur Verwertung des vorhandenen Vermögens den wird umgehend aufgenommen haben. Keine Sorge vor Fristversäumnis Die wichtigste Botschaft die wir Ihnen heute, zu Beginn des Verfahrens, geben können ist, dass Sie keine Sorge haben müssen irgendwelche Fristen zu versäumen. In diesem Sinne können wird Ihnen ausdrücklich versichern, dass in Absprache mit dem Gericht, die im Konkurseröffnungsbeschluss genannte Anmeldefrist ( *.*.* ) nicht eingehalten werden muss. Aufgrund der Größe, der Komplexität und der rechtlichen Problemstellungen der Verfahren, müssen wir davon ausgehen, dass die Konkursverfahren nicht vor * bis * Jahren abgeschlossen sein werden. Laut § * der Konkursordnung können Gläubiger ihre Forderungen bis * Tage vor der letzten öffentlichen gerichtlichen Verhandlung anmelden. Wir als Masseverwalter verzichten auf den zusätzlichen Kostenersatz welcher für Anmeldungen nach dem *.*.* geltend gemacht werden könnte. OGH - Urteil abwarten Dazu kommt, dass der Verein für Konsumenteninformation ein Verfahren angestrengt hat, das zurzeit beim obersten Gerichtshof liegt. In diesem wird der OGH klären, welchen Status Genussscheine mit Kündigungsverzicht haben. Dieses OGH Urteil ist jedenfalls abzuwarten. Wie werden Sie zum gegebenen Zeitpunkt über die Medien und brieflich darüber informieren, wann es im Sinne einer größtmöglichen Verfahrensökonomie sinnvoll ist, Ihre Forderung anzumelden. Wir streben im Interesse einer für Sie möglichst einfachen Abwicklung ein standardisiertes Anmeldeverfahren an. Wir werden Sie zeitgerecht infomieren: - welche Unterlagen vorzuelgen sind - bei welchem der beiden Gemeinschuldner Ihre Forderung anzumelden sind - welchen Betrag Sie anmelden könnnen - ob Ihr Genussschein (vorbehaltlich allfälliger Schadenersatzansprüche) als Eigenkapital oder Fremdkapital zu bewerten ist. Klärung der Haftungsfragen Wie Sie sicher der umfangreichen Medienberichterstattung entnehmen konnten, gibt es rund um AvW Invest AG und AvW Gruppe AG zahlreiche komplexe Verflechtungen. Dazu gehören auch allfällige Haftungsfragen an die Eigentümer und Manager der beiden Firmen, die zur Stunde vor Abschluss anhängiger Strafverfarhen und vor eingehender Prüfung anfechtungs-rechtlicher Tatbestände durch uns, nicht beantwortet werden können. Wir versichern Ihnen, dass wir in Ihrem Interesse alle gebotenen Schritte zur Erreichung einer höchstmöglichen Quote unternehmen werden. Erste Verwertungsmaßnahme Im Gläubigerausschuss vom *.*.* wurde auf unseren Vorschlag hin beschlossen, zur bestmöglichen Verwertung über Ausschreibungen Kapitalmarkt- und Börsenexperten bei zu ziehen. als erste Verwertungsmaßnahme haben wir, in Anbetracht des derzeitigen Goldpreises, noch am Tag der Erteilung des Verwertungsauftrages den Leihvertrag mit dem Kunsthistorischen Museum Wien aufgekündigt und die Verwertung der * kg schweren Goldmünze "Maple leaf" per internationaler Versteigerung eingeleitet. Wir hoffen, dass wir Ihnen in diesem für sie wenig erfreulichen Fall, erste wichtige Informationen geben konnten. Wir werden Sie in weiteren Schreiben und auch über die Medien von allen wesentlichen Neuerungen informieren. An Ihren bereits bestehenden Vertretungsverhältnissen (Rechtsanwälte, Gläubigerschutzverbände) ändert sich nichts. Mit freundlichen Grüßen Dr. Gerhard Brandl Mag. Ernst Malleg Beschluss vom *. Juni * Bekannt gemacht am *. Juni * Text: B e s c h l u s s : Im Hinblick auf die noch immer ungeklärte Rechtslage mangels Vorliegens der oberstgerichtlichen Entscheidung wird die Frist zur Einbringung der Forderungsanmeldungen (vorerst) bis *.*.* erstreckt. Beschluss vom *. Juni * Bekannt gemacht am *. Juli * Text: Nachhaltig wird darauf hingewiesen, dass beim Landesgericht Klagenfurt keine Gläubigerliste in dieser Konkurssache aufliegt und auch keine weitergegeben wurde. Text: *. Anlegerbrief Ergeht an alle Genussscheininhaber von AvW Invest AG und AvW Gruppe AG Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr! Wie Ihnen bekannt ist, wurde die Insolvenzverwaltungsges.m.b.H. zur Masseverwalterin im Konkurs der AvW Gruppe AG und der AvW Invest AG bestellt. Am *. Juli * fanden am Landesgericht Klagenfurt die Berichtstagssatzungen statt. Im Sinne der von uns angekündigten größtmöglichen Transparenz, unter der wir dieses Verfahren abwickeln wollen, bringen wir Ihnen den schriftlich erstatteten Bericht zur Kenntnis: B E R I C H T *. *. Massekonto AvW Invest AG: Die Masseverwalterin hat unmittelbar nach ihrer Bestellung ein Massekonto bei der Bank Austria Creditanstalt AG eröffnet. Dieses Massekonto hat den Kontowortlaut "Massekonto AvW Invest AG" und hat die Kontonummer * * *, BLZ *. Auf diesem Konto befindet sich laut Kontoauszug vom *.*.* ein Guthaben von EUR *.*,*. *. *. Einnahmen-/Ausgabenrechnung AvW Invest AG: Laut Einnahmen- und Ausgabenrechnung stehen Einnahmen von EUR *.*,* Ausgaben von EUR *.*,* gegenüber, sodass sich ein Guthaben ergibt von EUR *.*,* *. *. Massekonto AvW Gruppe AG: Die Masseverwalterin hat unmittelbar nach ihrer Bestellung ein Massekonto bei der Bank Austria Creditanstalt AG eröffnet. Dieses Massekonto hat den Kontowortlaut "Massekonto AvW Gruppe AG" und hat die Kontonummer * * *, BLZ *. Auf diesem Konto befindet sich laut Kontoauszug vom *.*.* ein Guthaben von EUR *.*,*. *. *. Einnahmen-/Ausgabenrechnung AvW Gruppe AG: Laut Einnahmen- und Ausgabenrechnung stehen Einnahmen von EUR *.*,* Ausgaben von EUR *.*,* gegenüber, sodass sich ein Guthaben ergibt von EUR *.*,* *. Wirtschaftliche Lage und Ursachen des Vermögensverfalls: Zusammenbruch des Geschäftsmodells "AvW Gruppe AG und AvW Invest AG": Die wirtschaftliche Lage der beiden Gemeinschuldnerinnen sowie deren finanzielle Gebarungen wurden ausführlich in dem von der Staatsanwalt Klagenfurt zu *St */*x in Auftrag gegebenen Gutachten des Dr. Kleiner beschrieben. In beiden Konkurseröffnungsanträgen der Gemeinschuldnerinnen ist die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit einbekannt worden, was von der Masseverwalterin als richtig bestätigt wird. Diese Meinung der Masseverwalterin stützt sich auch auf die Beurteilung des Sachverständigen Dr. Kleiner, wonach die AvW Invest AG mit Schreiben vom *.*.* ihre Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen mit sofortiger Wirkung zurücklegte, was wiederum zur Folge hatte, dass sie nicht mehr berechtigt war, Genussscheine zu verkaufen (§ * (*) * lit. c BWG). Der Sachverständige schreibt in seinem Gutachten, dass ohne die Mittel aus laufenden Genussscheinverkäufen an weitere Kunden weder die Rückkäufe finanziert werden konnten, noch das operative Geschäft der AvW Gruppe AG. Die Masseverwalterin verweist dazu auf ihre Berichte vom *.*.*. Weiters legt Dr. Kleiner dar, dass in dem Moment, indem die Rückkäufe der Genussscheine eingestellt wurden, das System zusammengebrochen ist. Verschärft wurde diese Situation laut Dr. Kleiner dadurch, dass die Realisierung eines Teils der Beteiligungen und Vermögenswerte von AvW Gruppe AG und von AvW Invest AG durch die Verpfändungserklärungen an die Capital Bank vom Dezember * den Zugriff auf ihre Wertpapiere zur allfälligen Liquiditätsbeschaffung für die Rückkäufe nicht mehr zuließ. Verrechnungen zwischen den Gemeinschuldnerinnen: Dr. Kleiner hat ausführlich die Erlösverschiebungen von der AvW Gruppe AG an die AvW Invest AG beschrieben. Im Einzelnen handelt es sich dabei um überhöhte Provisionszahlungen, Erlösverschiebungen mit Honoraren für die Börseneinführung, unterbörslicher Verkauf der Realtech-Aktien, inter-company-Optionen, unverhältnismäßige und fremdunübliche Provisionen aus dem Verkauf der D+S europe AG-Aktien, unverhältnismäßige und fremdunübliche Provisionen für den Ankauf der C-Quadrat-Beteiligung und Courtage. Die Summe dieser Erlösverschiebungen beläuft sich auf rund EUR * Mio., wobei es sich dabei um Verschiebungen von der AvW Gruppe AG zur AvW Invest AG handelt. Da laut Insolvenzstatus der AvW Invest AG, erstellt von Dr. Baumgartner per *.*.* das frei verfügbare Vermögen mit EUR *,* Mio. ausgewiesen wurde, geht die Masseverwalterin davon aus, dass es sich bei den formell zwei Konkursverfahren wirtschaftlich um eine Konkursmasse handelt; dies ist auch der Grund dafür, dass die Masseverwalterin hiermit einen gemeinsamen Bericht in beiden Konkursverfahren erstattet. Die Masseverwalterin weist aber darauf hin, dass bis zur endgültigen Klärung aller Sach- und Rechtsfragen selbstverständlich die Verwertungen getrennt nach Zuordnung in den Bilanzen bei Konkurseröffnung erfolgen. *. Bisherige Verwertungsschritte: Festgehalten wird, dass vom Konkursgericht in beiden Konkursverfahren mit Beschlüssen vom *.*.* das Verwertungsverfahren angeordnet wurde. Verwertung der * kg-Goldmünze "Maple leaf": In der Versteigerung des Dorotheums Wien vom *.*.* wurde diese Goldmünze um einen Betrag von EUR *.*.*,-- dem Meistbieter zugeschlagen. Die Masseverwalterin hat zuvor mit dem Dorotheum das Procedere des Verkaufsverfahrens eingehend erörtert und festgelegt. Ergebnis war, dass vom Dorotheum auf eigene Kosten weltweit diese Auktion beworben wurde. Der Verkaufserlös liegt geringfügig über dem Tages-Goldpreis der am *.*.* um *.* Uhr veröffentlicht wurde. Verwertung Aktienpakete: Aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Gläubigerausschusses hat die Masseverwalterin einen Sachverständigen aus dem Wertpapierfach (Mag. Oliver Lintner) beigezogen. Im Auftrag der Masseverwalterin hat Mag. Lintner eine Gegenüberstellung der Werte der Aktienpakete zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am *.*.* und dem *.*.* erstellt. Da die Capital Bank (offener Saldo ca. EUR * Mio.) den Rechtsstandpunkt vertritt, dass Aktienpakete mit einem Wert von ca. EUR *,* Mio. (Kurswert *.*.*) von den Gemeinschuldnerinnen an sie verpfändet wurden und die Masseverwalterin diesen Standpunkt, wie auch eine allfällige Anfechtbarkeit der Verpfändungen, noch zu prüfen haben wird, wird mit der Capital Bank derzeit eine Verwertungsvereinbarung verhandelt. Zusammenfassend stellen sich die Werte der Aktienpakete wie folgt dar: Gesellschaft Depot *.*.* *.*.* Veränderung AvW Gruppe AG Capital Bank *,* Mio. *,* Mio. -*,* Mio. AvW Gruppe AG Hypo Group Alpe Adria *,* Mio. *,* Mio. *,* Mio AvW Invest AG Capital Bank *,* Mio. *,* Mio. -*,* Mio. AvW Invest AG Hypo Group Alpe Adria *,* Mio. *,* Mio. -*,* Mio. *,* Mio. *,* Mio. -*,* Mio. Die wesentlichen Veränderungen betreffen: RHI AG -*,* Mio. C-Quadrat AG *,* Mio. Realtech AG -*,* Mio. Hirsch Servo AG -*,* Mio. Summe: *,* Mio. Bezogen auf die RHI-Aktien hat die Masseverwalterin eine Wertentwicklung & Analyseeinschätzung durch Mag. Lintner vornehmen lassen. Das Ergebnis ist, dass die RHIAktie im Wesentlichen mit dem ATX-Index sowie dem Bloomberg-Stahl-Index schwankt. Dazu ist zu bemerken, dass die negative Konjunktureinschätzung der letzten Wochen auf das Preisniveau gedrückt hat. Die jährliche Schwankungsbreite (Volatilität) der RHI-Aktie ist zuletzt auf über *,* % p. a. angezogen. Dieses Niveau ist sehr hoch und übersteigt auch die jährliche Volatilität des ATX (*,* %) deutlich. Ausdruck der hohen Schwankungen sind die Tiefstkurse (EUR *,*) und Höchstkurse (EUR *,*) die RHI heuer erzielt hat. Aktuelle Analystenmeinungen (Bank Austria und Erste Bank) sehen RHI zwischen EUR *,-- und EUR *,--. Die Masseverwalterin hat mit Zustimmung (einstimmiger Beschluss) des Gläubigerausschusses einen Beautycontest mit mehreren Investment-Banken veranstaltet. Als Sieger dieses Beautycontests ist die UniCredit Bank Austria AG hervorgegangen. Diese wird die Masseverwalterin bei ihren Verwertungsbemühungen unterstützen, wobei im Wesentlichen drei Verwertungsmodelle zur Anwendung kommen werden: Kapitalmarkttransaktionen, Bookbuilding-Verfahren, M & A Prozesse. Die Masseverwalterin hat einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren für die Verwertung der Aktienpakete vorgesehen, wobei aber die Verwertungsbemühungen bereits eingeleitet wurden. Die Masseverwalterin wird unter Zuhilfenahme der bezeichneten Investmentbank, wie auch des Sachverständigen dafür sorgen, dass die Aktienpakete bestmöglich verwertet werden. Die Masseverwalterin weist aber darauf hin, dass sie es nicht als ihre Aufgabe sieht mit den Aktienpaketen zu spekulieren. Aufgrund der einschlägigen kapital- und börsenrechtlichen Handlungs- und Publizitätspflichten ist es der Masseverwalterin nicht möglich, Einzelheiten über die geplanten Verwertungsschritte im Rahmen dieses Berichtes zu beschreiben. Wohl aber berichtet die Masseverwalterin laufend den zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitgliedern des Gläubigerausschusses über ihre diesbezüglichen Verwertungsbemühungen. Verwertung Liegenschaften und Fahrnisse: Die Masseverwalterin hat vier verschiedene Sachverständige mit der Inventarisierung und Schätzung des gemeinschuldnerischen Liegenschaftsvermögens und der gemeinschuldnerischen Fahrnisse beauftragt. Die betreffenden Gutachten werden in der zweiten Julihälfte vorliegen. Sodann beabsichtigt die Masseverwalterin, die Verwertungsabsicht öffentlich bekannt zu machen und in weiterer Folge Bietersitzungen abzuhalten, welche öffentlich zugänglich sein werden und in deren Rahmen ein höchstmöglicher Verwertungserfolg erzielt werden soll. Nach wie vor keine Sorge vor Fristversäumnis Das Konkursgericht hat vorläufig die Frist zur Forderungsanmeldung bis zum *. September * verlängert. In Absprache mit dem Konkursgericht wird es zu einer weiteren Fristverlängerung kommen. Nochmals weisen wir auf den § * der Konkursordnung hin, wonach Sie bis * Tage vor der letzt öffentlichen Verhandlung Ihre Forderungen anmelden können. Sobald Klarheit über das weitere Prozedere der Forderungsanmeldungen besteht, werden wir Sie im Rahmen eines weiteren Anlegerbriefes detailliert informieren. In diesem Zusammenhang dürfen wir Sie aber ersuchen, von telefonischen Anfragen bei der Masseverwalterin Abstand zu nehmen, da die Beantwortung von denkbaren *.* Anlegeranfragen auf telefonischem Wege unmöglich ist. Mit freundlichen Grüßen Dr. Gerhard Brandl Mag. Ernst Malleg Beschluss vom *. Juli * Bekannt gemacht am *. August * Text: Zur Entwicklung und edv-mäßigen Installierung eines für die riesige Anzahl der Gläubiger in diesem Konkursverfahren reibungslosen, effizienten, standardisierten und sicheren Forderungsanmeldungs- und -prüfungsverfahrens wird die Anmeldefrist vorläufig bis *.*.* neuerlich erstreckt. Zur weiteren Information der Gläubiger wird daraufhingewiesen, dass Forderungen auch nach Ende der Anmeldefrist im Verlauf des Konkursverfahrens angemeldet werden können (vgl. § * Abs. * KO, nachträgliche Anmeldungen). Nach § * Abs. * letzter Satz KO sind lediglich Forderungen, die später als * Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnugn angemeldet werden, nicht zu beachten (!). Beschluss vom *. August * Bekannt gemacht am *. Dezember * Text: In dieser Insolvenzsache wird die Frist zur Einbringung der Forderungsanmeldungen bis *.*.* erstreckt. Die Gründe für diese weitere nochmalige Erstreckung der Anmeldungsfrist sind sowohl technischer, als auch juristischer Natur. In diesem Zusammenhang wird auf die Veröffentlichungen in der Ediktsdatei und auf die Anlegerbriefe der Masseverwalterin hingewiesen. Zum Thema Forderungsanmeldungen wird die Masseverwalterin in der zweiten Februarhälfte * einen weiteren Anlegerbrief aussenden, in dem sie ausführlich dazu Stellung nehmen wird, welcher Forderungsbetrag je Genussschein angemeldet werden kann und welche Rechtsposition die Masseverwalterin dazu voraussichtlich einnehmen wird. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass sich ein EDV-mäßiges und stanardisiertes Forderungsanmeldungsverfahren in Entwicklung befindet. Beschluss vom *. Dezember * Bekannt gemacht am *. Februar * Tagsatzung: Datum: *.*.* um: *.* Uhr Ort: VS */EG Eingang Dogernigstrasse *, Klagenfurt Allgemeine Prüfungstagsatzung Text: B e s c h l u s s : Die Frist zur Anmeldung der Forderungen wird im Hinblick auf die für *.*.* anberaumte Prüfungstagsatzung bis *.*.* erstreckt. Text: *. Anlegerbrief Ergeht an alle Genussscheininhaber von AvW Invest AG und AvW Gruppe AG Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr! In unserer Eigenschaft als Masseverwalterin im Konkursverfahren der AvW Gruppe AG und der AvW Invest AG erlauben wir uns wie im *. Anlegerbrief vom Dezember * angekündigt, einen weiteren Bericht über unsere bisherigen Tätigkeit zu erstatten. Im Sinne unserer vorangegangenen Anlegerbriefe gehen wir davon aus, dass es sich bei den formell zwei Konkursen wirtschaftlich um eine Konkursmasse handelt. Dies wollen wir im Rahmen dieses Anlegerbriefes näher wie folgt begründen: Wirtschaftliche Einheit der Konkursmassen: Die rechtliche Sichtung der vor Konkurseröffnung von ca. * Genussscheininhabern geführten Prozesse hat ergeben, dass gar nicht oder kaum zwischen der AvW Invest AG und der AvW Gruppe AG als Anspruchsadressaten unterschieden wurde. Auch der Sachverständige im Strafverfahren gegen Dr. Wolfgang Auer-Welsbach, Herr Dr. Fritz Kleiner, hat in seinem Gutachten aufgezeigt, dass Vermögenswerte im Ausmaß von zumindest EUR * Mio. ohne Rechtstitel von der AvW Gruppe AG in die AvW Invest AG verschoben wurden. Wenn sich also die Masse der AvW Invest AG nach Verwertung sämtlicher Vermögenswerte auf rund EUR * Mio. belaufen sollte, so wird dies nicht einmal dazu ausreichen, um die rechtswidrige Vermögensverschiebung wieder auszugleichen. Es ist daher von uns beabsichtigt (nach entsprechender ergänzender Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. Fritz Kleiner, wie auch nach Beschluss des Gläubigerausschusses) das Massevermögen der AvW Invest AG an die AvW Gruppe AG zur Gänze auszuschütten, sodass die AvW Invest AG vermögenslos wird. Wir weisen in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass Dr. Wolfgang Auer-Welsbach im Zuge seines Geständnisses im Strafverfahren ausdrücklich eingestanden hat, dass die AvW Invest AG nur zur Aufrechterhaltung des "kapitalmarktorientierten perpetuum mobile" (= Zitat aus Gutachten Dris. Kleiner) gegründet wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände vertreten wir daher den Standpunkt, dass es sich bei den formell zwei Konkursmassen, um eine einheitliche Vermögensmasse handelt, die zu einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger beider Gesellschaften heranzuziehen ist. Bisherige Verwertungsergebnisse: Seit Konkurseröffnung ist es uns gelungen folgende Aktienpakete zu verwerten: Aktienpaket Wert Tag der Verkaufswert Veränderung Konkurseröffnung in EUR *.*,-- in EUR *.*,-- in EUR *.*,-- Binder & co *.* *.* *.* C-Quadrat AG *.* *.* * Euromicron *.* *.* *.* RHI *.* *.* *.* Sonstige Aktienpakete *.* *.* *.* Summe *.* *.* *.* Zu dieser tabellarischen Übersicht erlauben wir anzumerken, dass es uns gelungen ist, die Aktienpakete um einen Preis zu verkaufen, der in Summe um EUR *.*.*,-- höher ist, als es die Kurswerte zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung waren. Insgesamt konnte bis dato folgendes Ergebnis aus unseren Verwertungsmaßnahmen erzielt werden: Vermögen Verwertungserlös Aktienpakete EUR *.*.*,-- Liegenschaft EUR *.*.*,-- Fuhrpark EUR *.*,-- Bulle und Bär EUR *.*,-- Goldmünze EUR *.*.*,-- Fahrnisse Haus Krumpendorf und Seebungalows EUR *.*,-- Summe EUR *.*.*,-- Über das Verwertungsergebnis der verbleibenden, noch vorhanden Aktienpakete werden wir im nächsten Anlegerbrief berichten. EDV-mäßige Forderungsanmeldung: Dem Umstand Rechnung tragend, dass mit *.* Forderungsanmeldungen (allein von Genussscheininhabern) gerechnet werden muss, haben wir uns entschlossen, ein EDV-mäßiges Forderungsanmeldungssystem zu erarbeiten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Forderungsprüfung anhand der Zertifikatsnummern vorgenommen werden kann und somit Doppelanmeldungen bzw. Anmeldungen von bereits vor Konkurseröffnung rückgekauften Genussscheinen und sonstige Fehlanmeldungen identifiziert werden können. Derzeit testen wir dieses EDV-mäßige Forderungsanmeldungssystem mit den uns bekannten Anlegeranwälten und Gläubigerschutzverbänden (KSV von *, AKV u. Creditreform). Ab *.*.* kann dann der Gläubigerschutzverband Ihrer Wahl (KSV von *, AKV oder Creditreform) oder ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl, wie auch Sie persönlich unter der Domain www.forderungsanmeldung-avw.at Ihre Forderung per Internet anmelden. Weitere Fristerstreckung für Forderungsanmeldungen bis *.*.* : Das Insolvenzgericht hat die Frist für die Anmeldung der Insolvenzforderungen noch einmal und zwar nunmehr bis zum *.*.* erstreckt. Prüfungstagsatzung/Musterprozesse: Die erste Prüfungstagsatzung wird am *.*.* beim Landesgericht Klagenfurt stattfinden. Bei dieser Prüfungstagsatzung werden wir - wie in den vergangenen Wochen in den Zeitungen bereits ausführlich berichtet wurde - aus Gründen der Rechtssicherheit (es gibt keine eindeutige Rechtssprechung zur Frage der insolvenzrechtlichen Qualifikation der Forderungen der Genussscheininhaber und auch keine einhellige Lehre dazu) - sämtliche Forderungen der Genussscheininhaber bestreiten. Diese Bestreitung ist deshalb unabdingbar, weil uns unter anderem auch eine Einschätzung der Univ.-Professoren Dr. Friedrich Rüffler und Dr. Georg Graf vorliegt, in welcher auf die unklare Rechtslage hingewiesen und jedenfalls die Durchführung von Musterprozessen angeraten wird. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf den Artikel "AvW: Sieg der Vernunft" von Dr. Wilhelm Rasinger (Interessensverband für Anleger). Diesen Artikel finden Sie unter www.iva.or.at. Zitat aus diesem Artikel: "Diese Frage muss aber aus Gründen der Rechtssicherheit vom OGH entschieden werden". Wegen der Vielzahl der Gläubiger wird laut Insolvenzgericht die Benachrichtigung von den Bestreitungen nur in der Ediktsdatei veröffentlicht und nicht auch in Briefform erfolgen (siehe § * Abs.* IO). Unserer Überzeugung nach werden diese Musterprozesse zeitlich keinen Einfluss auf die Dauer des Konkursverfahrens bzw. auf den Zeitpunkt der Ausschüttung der Konkursquote an die Konkursgläubiger haben. Grund dafür ist, dass von uns auch noch andere sehr komplexe Sachverhalte zu bearbeiten und gerichtlichen Klärungen zuzuführen sein werden, was jedenfalls eine längere Zeitspanne in Anspruch nehmen wird, als die Durchführung der Musterprozesse betreffend die Forderungen der Genussscheininhaber. Gesondert machen wir Sie noch einmal darauf aufmerksam, dass wir auch Forderungsanmeldungen, welche nach dem *.*.* in das EDV-System eingegeben werden, von uns kostenlos geprüft werden, sodass Sie keine Nachteile zu befürchten haben, wenn Sie erst nach dem Termin *.*.* Ihre Forderung anmelden. Wir verbleiben mit freundlichen Grüßen Dr. Gerhard Brandl Mag. Ernst Malleg e.h. Beschluss vom *. Februar * Bekannt gemacht am *. Juni * Text: B e s c h l u s s : *.) a): Die Übernahme der gesamten Konkursmasse der AvW Invest AG, * S */*z des Landesgerichtes Klagenfurt durch die Masseverwalterin wird insolvenzgerichtlich g e n e h m i g t . *. b): Die Ermittlung der Konkursquote unter Miteinbeziehung der Konkursgläubiger des Konkursverfahrens über das Vermögen der AvW Invest AG, * S */*z des Landesgerichtes Klagenfurt nach der ihnen in diesem Verfahren zukommenden Rechtsstellung wird insolvenzgerichtlich g e n e h m i g t und die Masseverwalterin ermächtigt, die von ihr so ermittelte, einheitliche Konkursquote an die Gläubiger festgestellter Konkursforderungen sowohl im Verfahren der AvW Gruppe AG als auch im Verfahren der AvW Invest AG auszuschütten. *.) Die für *.*.* beim Landesgericht Klagenfurt anberaumte allgemeine Prüfungstagsatzung wird a b b e r a u m t und erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den vorstehenden Antrag Punkt *.) neuerlich anberaumt werden. B e g r ü n d u n g : Zu *.): Im Strafurteil gegen Dr. Auer-Welsbach zu * Hv */* v des LG Klagenfurt wurden im Punkt *.) des Urteilsspruches wörtlich folgende inkriminierte Vermögensverschiebungen von der AvW Gruppe AG zur AvW Invest AG als Untreuehandlungen rechtskräftig festgestellt: a) nicht fremdüblich hohe Provisionen für den Genussscheinvertrieb im Gesamtbetrag von zumindest EUR *,*.*,* b) nicht aufwandsbezogen hohe Honorare für die Börseneinführung des Genussscheins im Gesamtbetrag von EUR *,*.*,-- insgesamt EUR *.*.*,* Durch diese strafrechtlich relevanten und somit rechtsgrundlosen Vemögensverschiebungen von der AvW Gruppe AG zur AvW Invest AG wurden den Genusscheininhabern wesentliche Teile des Beteiligungsvermögens rechtswidrig entzogen. Die Verwertungsbemühungen der Masseverwalterin im Konkurs der AvW Invest AG sind im Wesentlichen abgeschlossen. Bisheriger Verwertungserlös zirka EUR *,*.*,* noch zu verwertende Liegenschaften im Schätzwert von zirka EUR *,*.*,* aus heutiger Sicht erwartetes Massevermögen daher zirka EUR *.*.*,* Aufgrund einer entsprechenden Beschlussfassung des Glöubigerausschusses hat die Masseverwalterin herrn Dr. Fritz Kleiner (der auch schon das Gutachten im Strafverfahren gegen Dr. Wolfgang Auer-Welsbach zu * Hv */*v des Landesgerichtes Klagenfurt erstattet hat) beauftragt, zu folgender Fragestellung ein Gutachten zu erstellen: - Stellt das das Vermögen der AvW Gruppe AG und das Vermögen der AvW Invest AG eine einheitliche Konkursmasse dar? In diesem Gutachten führt der Sachverständige Dr. Fritz Kleiner im Ergebnis aus: "Aufgrund meiner Kenntnis des Sachverhaltes und auf der Basis der hier dargestellten und auch im Gutachten zu * Hv */*v beim LG Klagenfurt vorgelegten Ausführungen, bin ich der Überzeugung, dass eine absolute wirtschafltiche Einheit der AvW Gruppe AG und ihrer Tochtergesellschaft , der AvW Invest AG gegeben ist, weil die AvW Invest AG ohne die überhöhten Provisionserträge, die Börseneinführung und die weiteren genannten Vermögensverschiebungen von der AvW Grupe AG zur AvW Invest AG nie lebensfährig gewesen wäre. Diese Vermögensverschiebungen waren nur möglich, weil laufend neues Kapital über den Verkauf der Genussscheine ab * an die AvW Gruppe AG floss. Beide Gesellschaften sind seit der Zeit ihres parallelen Bestandes, also seit *, als wirtschaftliche Einheit zu betrachten, denn die AvW Invest AG war tatsächlich nur die von der AvW Gruppe AG völlig abhängige Vertriebs- und Vermittlungsgesellschaft für die Genussscheine der AvW Gruppe AG. Eine davon unabhängige Unternehmensleistung der AvW Invest AG ist nicht feststellbar." Nur bei Zuordnung der Masseaktiva der AvW Invest AG zur AvW Gruppe AG und der Bildung einer einheitlichen Konkursmasse kann somit die unrechtmäßige Vermögensverschiebung zur AvW Invest AG beseitigt und eine Gläubigergleichstellung erreicht werden. Das Gericht schließt sich der Ansicht der Masseverwalterin an, wonach es sachlich nicht zu rechtfertigen wäre, eine Verteilung auf Basis zweier Konkursmassen durchzuführen, wenn die Aktiva einer Konkursmasse (AvW Invest AG) ausschließlich auf inkriminierte Vermögensverschiebungen von der anderen Konkursmasse (AvW Gruppe AG) herrühren und tatsächlich die Vermögenswerte beider AvW Gesellschaften als wirtschafltiche Einheit zu betrachten sind. Diesfalls würde es vom Zufall abhängen, ob die Gläubiger der AvW Invest AG oder die Gläubiger der AvW Gruppe AG eine höhere Quote erhalten. Durch die inkriminierten Vermögensverschiebungen zwischen den beiden AvW Gesellschaften war das Massevermögen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der AvW Invest AG ein reines Zufallsprodukt. Daraus folgt schlüssig, dass sämtliche Masseaktiva der AvW Invest AG an die AvW Gruppe AG auszuschütten sind, womit eine einheitliche Konkursmasse, nämlich jene der Avw Gruppe AG, gebildet wird. Jene Konkursgläubiger, die ihre Forderungen im Konkurs der Avw Invest AG angemeldet haben, sind dann als Konkursgläubier im Konkurs der AvW Gruppe AG zu qualifizieren. Aufgrund der Übertragung der Konkursmasse der AvW Invest AG auf die Konkursmasse der AvW Gruppe AG ist von einem Übergang der Rechte und Verbindlichkeiten der AvW Invest AG auf die AvW Gruppe AG analog den Bestimmungen des § * ABGB bzw. § * UGB auszugehen. Folge dieser Gesamtrechtsnachfolge ist, dass sich der Quotenanspruch der Konkursgläubier im Konkurs der AvW Invest AG nach der Konkursquote berechnet, die sich unter Miteinbeziehung dieser Gläubiger im Konkursverfahren der AvW Gruppe AG ergibt. Zu *.): Bisher sind Insolvenzforderungen angemeldet worden: Im Konkurs AvW Invest AG zirka *.* im Konkurs AvW Gruppe AG zirka *.* Diese Insolvenzforderugen wurden wie folgt eingebracht: Via Landesgericht Klagenfurt : Im Konkurs AvW Invest AG zirka *.* im Konkurs AvW Gruppe AG zirka *.* Insolvenzforderungen via Online über das von der Masseverwalterin eingerichtete edv-mäßige Anmeldungssystem: Im Konkurs AvW Invest AG zirka * im Konkurs AvW Gruppe AG zirka *.* Da die über das LG Klagenfurt eingebrachten Insolvenzforderugen von der Masseverwalterin händisch in das EDV-System übertragen wrden müssen, um eine einheitliche Prüfung der Insolvenzforderungen gewährleisten zu können (Prüfung auf Doppelanmeldung etc.) und auch eine erhebliche Anzahl an Insolvenzforderungen erst nach Ende der Forderungsanmeldungsfrist ( *.*.* ) eingelangt sind, ist es in der kurzen verbleibenden Zeit bis *.*.* nicht möglich, alle bisher angemeldeten Forderungen zu erfassen und zu prüfen. B e s c h l u s s : Die Forderungsanmeldungsfrist wird bis nunmehr *.*.* verlängert. Beschluss vom *. Juni *
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